Darf ein Handelsvertreter bei unbefristetem Vertrag zum Quartalsende kündigen, wenn laut Vertrag nur eine Kündigung zum Halbjahres- oder Jahresende mit 3-Monats-Frist möglich ist?

Antwort

Nein, ein Handelsvertreter kann in diesem Fall **nicht** zum Quartalsende kündigen, wenn im Vertrag ausdrücklich eine Kündigungsfrist von 3 Monaten **zum Halbjahres- und Jahresende** vereinbart wurde. **Begründung:** - Die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist und der Kündigungstermin sind bindend, sofern sie nicht gegen zwingendes Recht verstoßen. - Nach § 89 HGB (Handelsgesetzbuch) kann der Handelsvertreter grundsätzlich mit einer Frist von einem Monat im ersten Jahr, danach mit längeren Fristen kündigen. Allerdings sind längere Fristen zulässig, wenn sie für beide Seiten gleich sind. - Wenn im Vertrag steht, dass die Kündigung nur zum 30.06. oder 31.12. mit einer Frist von 3 Monaten möglich ist, dann ist eine Kündigung zum Quartalsende (z.B. 31.03. oder 30.09.) **nicht** wirksam. **Fazit:** Der Handelsvertreter muss sich an die im Vertrag vereinbarten Kündigungstermine halten und kann nicht abweichend zum Quartalsende kündigen. Weitere Informationen: - [§ 89 HGB – Kündigung des Handelsvertretervertrags](https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__89.html)

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