In der Schweiz kann die Nachfolge einer Einzelunternehmung an eine bestimmte Person am einfachsten mit einem **Kaufvertrag** oder einem **Übertragungsvertrag** geregelt werden. Dabei werden die V... [mehr]
Ob du bei der Berechnung von Verzugszinsen die vertraglich vereinbarten Baunebenkosten abziehen musst, hängt davon ab, auf welchen Betrag sich der Verzug bezieht. **Grundsätzliches:** Verzugszinsen werden auf den Betrag berechnet, mit dessen Zahlung der Schuldner in Verzug ist (§ 288 BGB). Das ist in der Regel der offene Rechnungsbetrag, der fällig und nicht bezahlt wurde. **Baunebenkosten:** Wenn die Baunebenkosten Teil der offenen Forderung sind (also im Rechnungsbetrag enthalten und fällig), werden sie bei der Berechnung der Verzugszinsen mit einbezogen. Sind die Baunebenkosten hingegen noch nicht fällig, strittig oder separat zu zahlen, dürfen sie nicht in die Berechnung der Verzugszinsen einfließen. **Beispiel:** - Gesamtrechnung: 100.000 € (inkl. 10.000 € Baunebenkosten) - Alles ist fällig und unbezahlt → Verzugszinsen auf 100.000 € - Nur 90.000 € (ohne Baunebenkosten) sind fällig, 10.000 € noch nicht → Verzugszinsen nur auf 90.000 € **Fazit:** Du musst die Baunebenkosten nur dann abziehen, wenn sie nicht Teil des fälligen und offenen Betrags sind, auf den sich der Verzug bezieht. Andernfalls werden sie mitverzinst. Weitere Infos findest du z.B. bei [IHK](https://www.ihk.de/) oder [Handwerkskammern](https://www.handwerkskammer.de/).
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Ein Handelsvertretervertrag, der eine feste Laufzeit mit der Möglichkeit zur Kündigung „zur Jahresmitte und zum Jahresende mit einer Frist von 3 Monaten“ vorsieht, kann grunds&au... [mehr]
Die salvatorische Klausel ist eine Bestimmung in Verträgen oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Sie besagt, dass der Vertrag auch dann wirksam bleibt, wenn einzelne Bestimmungen unwi... [mehr]