Kann eine geschäftsunfähige Person ein wirksames Testament erstellen?

Antwort

Nein, eine geschäftsunfähige Person kann kein wirksames Testament erstellen. Nach deutschem Recht (§ 2229 Abs. 4 BGB) ist die Testierfähigkeit Voraussetzung für die Errichtung eines Testaments. Geschäftsunfähige Personen – das sind in der Regel Kinder unter sieben Jahren oder Personen, die sich dauerhaft in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befinden (§ 104 BGB) – sind auch testierunfähig. Ein von einer geschäftsunfähigen Person errichtetes Testament ist daher nichtig.

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