Was regeln §§ 1570 ff. BGB?

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Die §§ 1570 ff. BGB regeln den sogenannten nachehelichen Unterhalt im deutschen Familienrecht. Sie bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang ein geschiedener Ehegatte vom anderen Ehegatten Unterhalt verlangen kann. Im Einzelnen: - **§ 1570 BGB**: Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes – Ein geschiedener Ehegatte kann Unterhalt verlangen, wenn er wegen der Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann. - **§ 1571 BGB**: Unterhalt wegen Alters – Unterhalt, wenn der Ehegatte wegen seines Alters keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann. - **§ 1572 BGB**: Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen – Unterhalt, wenn der Ehegatte aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten kann. - **§ 1573 BGB**: Aufstockungsunterhalt – Wenn der geschiedene Ehegatte trotz Erwerbstätigkeit nicht ausreichend für seinen Lebensunterhalt sorgen kann. - **§ 1574 BGB**: Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit. - **§ 1575 BGB**: Unterhalt für Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung. - **§ 1576 BGB**: Billigkeitsunterhalt – In besonderen Fällen, wenn es der Billigkeit entspricht. Diese Vorschriften regeln also die verschiedenen Gründe und Voraussetzungen für nachehelichen Unterhalt sowie dessen Umfang und Dauer. Weitere Informationen findest du direkt im [Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1570.html).

Kategorie: Recht Tags: Unterhalt BGB Familienrecht

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