Wie lautet die korrekte Formulierung zur Gefahrtragung beim Nießbrauch nach § 1045 BGB?

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Die Formulierung „Die Gefahr des Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht heute auf den Eigentümer über“ bezieht sich auf die sogenannte Gefahrtragung, also darauf, wer das Risiko trägt, wenn die Sache zufällig (also ohne Verschulden einer Partei) untergeht oder sich verschlechtert. Beim Nießbrauch nach § 1045 BGB gilt: Nach § 1045 BGB trägt grundsätzlich der Eigentümer die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Sache, auch wenn ein Nießbrauch besteht. Das bedeutet: Geht die Sache ohne Verschulden des Nießbrauchers unter oder verschlechtert sie sich zufällig, so trifft dies den Eigentümer, nicht den Nießbraucher. Die Formulierung „Die Gefahr des Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht heute auf den Eigentümer über“ ist also im Zusammenhang mit § 1045 BGB korrekt. Sie bedeutet, dass ab dem Zeitpunkt der Bestellung des Nießbrauchs (oder ab dem im Vertrag bestimmten Zeitpunkt) der Eigentümer das Risiko für zufälligen Untergang oder Verschlechterung trägt, nicht der Nießbraucher. **Wortlaut § 1045 BGB:** > „Der Eigentümer trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache.“ **Zusammengefasst:** Bei einem Nießbrauch nach § 1045 BGB trägt der Eigentümer die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Sache. Die Formulierung ist also richtig und entspricht der gesetzlichen Regelung.

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