Wie hoch ist der Betrag für Taschengeld, um laut §106 BGB einkaufen zu können?

Antwort

Der sogenannte „Taschengeldparagraph“ (§ 110 BGB, nicht § 106 BGB) regelt, dass Minderjährige Verträge wirksam abschließen können, wenn sie die Leistung mit eigenen Mitteln bewirken, die ihnen zur freien Verfügung überlassen wurden (z. B. Taschengeld). Das Gesetz nennt keinen festen Betrag. Entscheidend ist, dass der Minderjährige den Kaufpreis mit eigenen Mitteln (z. B. Taschengeld, Geldgeschenke) vollständig und sofort bezahlt. Die Höhe des Taschengelds ist also nicht gesetzlich festgelegt, sondern hängt vom Einzelfall ab. Wichtig: Es gibt keine gesetzliche „Taschengeldgrenze“ in Euro. Entscheidend ist, dass der Minderjährige den Kaufpreis aus eigenen, zur freien Verfügung stehenden Mitteln bezahlt und der Kauf keine dauerhaften Verpflichtungen (z. B. Ratenzahlung, Abos) begründet. Weitere Informationen findest du z. B. hier: [§ 110 BGB – Taschengeldparagraph](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__110.html)

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