Schützt § 616 BGB den geplanten Arztbesuch hinsichtlich des Vergütungsanspruchs?

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Ein geplanter Arztbesuch ist in der Regel **nicht** durch § 616 BGB geschützt. § 616 BGB schützt den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers, wenn er für eine "verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit" durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne eigenes Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert ist. Typische Beispiele sind plötzliche Erkrankungen, kurzfristige Arztbesuche wegen akuter Beschwerden oder dringende familiäre Ereignisse (z. B. Todesfall in der Familie). Ein **geplanter** Arztbesuch (z. B. Routineuntersuchung, Vorsorgeuntersuchung) fällt normalerweise nicht unter § 616 BGB, weil der Arbeitnehmer diesen außerhalb der Arbeitszeit legen kann und soll, sofern dies möglich ist. Nur wenn der Arztbesuch aus medizinischen Gründen zwingend während der Arbeitszeit erfolgen muss (z. B. keine anderen Termine verfügbar, akute Beschwerden), kann ausnahmsweise § 616 BGB greifen. **Fazit:** Ein geplanter Arztbesuch ist grundsätzlich nicht durch § 616 BGB geschützt, es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen nur während der Arbeitszeit möglich und der Arbeitnehmer trifft kein Verschulden daran. Weitere Informationen zu § 616 BGB findest du [hier](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__616.html).

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