Was regelt § 1613 BGB?

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§ 1613 BGB regelt im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) den sogenannten "Rückwirkenden Unterhalt" im Unterhaltsrecht. Die Vorschrift ist besonders im Zusammenhang mit Kindesunterhalt und Trennungsunterhalt relevant. Der Wortlaut von § 1613 BGB (Stand: Juni 2024) lautet: **§ 1613 BGB – Rückständiger Unterhalt** (1) Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Unterhalt nur verlangen, wenn der Verpflichtete 1. zum Zwecke der Geltendmachung von Unterhalt in Verzug gesetzt oder 2. wenn die Unterhaltsverpflichtung auf Grund eines gesetzlichen Anerkenntnisses, einer rechtskräftigen Entscheidung oder eines vollstreckbaren Vergleichs oder Urkunde festgestellt ist. (2) Wird der Unterhalt für ein Kind geltend gemacht, so tritt an die Stelle der Verzugsetzung die Aufforderung, Auskunft über das Einkommen zu erteilen, oder die Beantragung von Unterhaltsvorschuss. **Bedeutung:** - Grundsätzlich kann Unterhalt nur ab dem Zeitpunkt verlangt werden, ab dem der Unterhaltspflichtige in Verzug gesetzt wurde (z.B. durch eine schriftliche Zahlungsaufforderung). - Für Kinder genügt bereits die Aufforderung zur Auskunft über das Einkommen oder die Beantragung von Unterhaltsvorschuss, um rückwirkend Unterhalt zu verlangen. Weitere Informationen findest du direkt im [Bürgerlichen Gesetzbuch § 1613](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1613.html).

Kategorie: Recht Tags: Unterhalt Rückwirkung BGB

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