§ 1017 BGB gibt es im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nicht. Vermutlich meinst du § 117 BGB, der das sogenannte Scheingeschäft regelt. **Scheingeschäft einfach erkl&a... [mehr]
§ 117 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) regelt das sogenannte Scheingeschäft. Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn die Parteien ein Rechtsgeschäft nur zum Schein abschließen, also nach außen hin eine Erklärung abgeben, aber intern übereinstimmen, dass die Rechtsfolgen gar nicht eintreten sollen. Der Wortlaut von § 117 Abs. 1 BGB lautet: „Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig.“ Das bedeutet: - Die Parteien tun so, als ob sie z.B. einen Vertrag schließen, wollen aber beide in Wirklichkeit gar keine rechtlichen Folgen. - Solche Scheingeschäfte sind nichtig, also von Anfang an unwirksam. - Beispiel: Zwei Personen schließen einen Kaufvertrag über ein Auto, wollen aber beide gar nicht, dass das Auto wirklich verkauft wird (z.B. um Dritten etwas vorzutäuschen). Wichtig: Wenn hinter dem Scheingeschäft ein anderes, wirklich gewolltes Geschäft steckt (sogenanntes „verdecktes Geschäft“), ist dieses nach § 117 Abs. 2 BGB wirksam, wenn es die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Mehr dazu findest du direkt im Gesetzestext: [§ 117 BGB – Scheingeschäft](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__117.html)
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