Ein Antrag auf Beiziehung der Akten des Ausgangsprozesses (einschließlich des Sachverständigengutachtens) im Rahmen einer Klage nach § 839a BGB kann beispielsweise wie folgt formuliert... [mehr]
§ 362 BGB regelt im deutschen Zivilrecht die sogenannte "Erfüllung" einer Schuld. Das bedeutet: Eine Verpflichtung aus einem Schuldverhältnis (z.B. aus einem Vertrag) erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. Kurz gesagt: Wenn jemand das tut, was er laut Vertrag oder Gesetz schuldet (z.B. eine Zahlung leistet), ist die Schuld erledigt. Der genaue Wortlaut von § 362 Abs. 1 BGB lautet: „Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.“ § 362 BGB ist also immer dann relevant, wenn es darum geht, ob eine Forderung noch besteht oder bereits durch Erfüllung erloschen ist. Das spielt z.B. bei der Frage eine Rolle, ob noch gezahlt werden muss oder ob eine Leistungspflicht bereits erledigt ist. Mehr dazu findest du direkt im Gesetzestext: [§ 362 BGB – Erfüllung](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__362.html)
Ein Antrag auf Beiziehung der Akten des Ausgangsprozesses (einschließlich des Sachverständigengutachtens) im Rahmen einer Klage nach § 839a BGB kann beispielsweise wie folgt formuliert... [mehr]
Die ersten Seiten einer Klageschrift nach § 839a BGB (Haftung des gerichtlichen Sachverständigen) sollten klar und strukturiert aufgebaut sein. Hier ein Überblick, wie die Einleitung un... [mehr]
§ 1601 BGB regelt die gesetzliche Unterhaltspflicht. Der Wortlaut lautet: **§ 1601 BGB – Unterhaltspflicht** > Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu g... [mehr]
Die Klagefrist bei einem Verwaltungsakt (VA) richtet sich grundsätzlich nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), nicht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Das BGB reg... [mehr]