Nein, pauschal wegen „zu teuer“ darf sie das nicht. Bei polizeilichen Vernehmungen muss das Ergebnis der Ermittlungsmaßnahme jedenfalls aktenkundig gemacht werden; für Beschuldi...
Wer trägt gemäß § 2018 BGB die Kosten für die Zustellung bei einer Herausgabe?
Antwort vomNach § 2018 BGB („Herausgabeanspruch des Eigentümers“) ist geregelt, dass der Eigentümer von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen kann. Zu den Kosten der Herausgabe, insbesondere der Zustellung, enthält § 2018 BGB selbst keine ausdrückliche Regelung. Nach allgemeiner Meinung und ständiger Rechtsprechung trägt jedoch grundsätzlich der Besitzer die Kosten der Herausgabe, also auch die Kosten für eine Zustellung, sofern diese zur ordnungsgemäßen Herausgabe erforderlich sind. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz, dass der unberechtigte Besitzer die Sache auf eigene Kosten zurückgeben muss (vgl. auch § 275 Abs. 1 BGB und § 269 Abs. 2 BGB zur Leistungsortregelung). **Zusammengefasst:** Die Kosten für die Herausgabe (einschließlich einer etwaigen Zustellung) trägt grundsätzlich der Besitzer, der zur Herausgabe verpflichtet ist. **Quelle:** - [§ 2018 BGB – Herausgabeanspruch des Eigentümers](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2018.html) - Palandt, BGB-Kommentar, § 2018 Rn. 6 - MüKoBGB/Schwab, 9. Aufl. 2022, BGB § 2018 Rn. 13
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