§ 362 BGB regelt im deutschen Zivilrecht die sogenannte "Erfüllung" einer Schuld. Das bedeutet: Eine Verpflichtung aus einem Schuldverhältnis (z.B. aus einem Vertrag) erlischt... [mehr]
Nach § 2018 BGB („Herausgabeanspruch des Eigentümers“) ist geregelt, dass der Eigentümer von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen kann. Zu den Kosten der Herausgabe, insbesondere der Zustellung, enthält § 2018 BGB selbst keine ausdrückliche Regelung. Nach allgemeiner Meinung und ständiger Rechtsprechung trägt jedoch grundsätzlich der Besitzer die Kosten der Herausgabe, also auch die Kosten für eine Zustellung, sofern diese zur ordnungsgemäßen Herausgabe erforderlich sind. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz, dass der unberechtigte Besitzer die Sache auf eigene Kosten zurückgeben muss (vgl. auch § 275 Abs. 1 BGB und § 269 Abs. 2 BGB zur Leistungsortregelung). **Zusammengefasst:** Die Kosten für die Herausgabe (einschließlich einer etwaigen Zustellung) trägt grundsätzlich der Besitzer, der zur Herausgabe verpflichtet ist. **Quelle:** - [§ 2018 BGB – Herausgabeanspruch des Eigentümers](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2018.html) - Palandt, BGB-Kommentar, § 2018 Rn. 6 - MüKoBGB/Schwab, 9. Aufl. 2022, BGB § 2018 Rn. 13
§ 362 BGB regelt im deutschen Zivilrecht die sogenannte "Erfüllung" einer Schuld. Das bedeutet: Eine Verpflichtung aus einem Schuldverhältnis (z.B. aus einem Vertrag) erlischt... [mehr]
§ 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB ist eine Vorschrift des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), die das ordentliche Kündigungsrecht des Vermieters bei Wohnraummietverhältnissen regelt. D... [mehr]
Ob ein unverwertbares Gutachten bezahlt werden muss, hängt vom Einzelfall und dem zugrunde liegenden Vertragsverhältnis ab. Grundsätzlich gilt im deutschen Recht: **1. Werkvertragsrech... [mehr]