Wer trägt die Kosten für Reinigung und Wiederherstellung der Ordnung nach einer erfolglosen Hausdurchsuchung?

Antwort

Nach einer erfolglosen Hausdurchsuchung – also wenn keine Beweismittel gefunden oder sich der Verdacht nicht bestätigt hat – stellt sich die Frage, wer für etwaige Kosten wie Reinigung oder Wiederherstellung der Ordnung aufkommt. Grundsätzlich gilt in Deutschland: Die Polizei oder andere Ermittlungsbehörden sind verpflichtet, bei einer Durchsuchung möglichst schonend vorzugehen und Schäden sowie Unordnung zu vermeiden (§ 58 Abs. 1 Strafprozessordnung – StPO). Dennoch kann es vorkommen, dass nach einer Durchsuchung Aufräumarbeiten oder sogar Reparaturen notwendig sind. **Kostenübernahme:** - **Erfolglosigkeit der Durchsuchung:** Wenn sich der Verdacht nicht bestätigt und das Verfahren eingestellt wird oder ein Freispruch erfolgt, können Betroffene gemäß § 467 StPO einen Antrag auf Entschädigung stellen. Dazu zählen auch notwendige Auslagen, die durch die Durchsuchung entstanden sind. - **Reinigung und Wiederherstellung:** Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands (z.B. Reinigung, Reparatur von Schäden) können als Auslagen geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die Maßnahmen tatsächlich durch die Durchsuchung verursacht wurden und notwendig waren. - **Antragstellung:** Die Betroffenen müssen die Kosten belegen und einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen Staatsanwaltschaft stellen. **Wichtige Hinweise:** - Nicht alle Kosten werden automatisch übernommen. Es erfolgt eine Einzelfallprüfung. - Bei grober Fahrlässigkeit oder eigenem Verschulden kann die Kostenübernahme abgelehnt werden. - Für Schäden, die durch rechtswidrige Durchsuchungen entstehen, besteht zusätzlich ein Anspruch auf Schadensersatz nach dem Amtshaftungsrecht (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG). **Weitere Informationen:** - [§ 467 StPO – Notwendige Auslagen des Beschuldigten](https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__467.html) - [§ 58 StPO – Durchführung der Durchsuchung](https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__58.html) Im Zweifel empfiehlt sich eine anwaltliche Beratung, um die Ansprüche korrekt geltend zu machen.

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