Welche Zuschläge sind bei Mahnungen erlaubt?

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Bei Mahnungen können verschiedene Zuschläge und Kosten anfallen, die ein Gläubiger gegenüber dem Schuldner geltend machen darf. In Deutschland sind das typischerweise: 1. **Mahngebühren**: Für den zusätzlichen Aufwand durch das Versenden einer Mahnung kann eine Mahngebühr verlangt werden. Diese sollte jedoch angemessen und nachvollziehbar sein. Üblich sind Beträge zwischen 2 und 5 Euro pro Mahnung. Überhöhte Mahngebühren (z. B. 10 oder 15 Euro) werden von Gerichten oft als unzulässig angesehen. 2. **Verzugszinsen**: Gerät der Schuldner in Verzug, kann der Gläubiger Verzugszinsen verlangen. Die Höhe richtet sich nach § 288 BGB: - Für Verbraucher: 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz - Für Geschäfte zwischen Unternehmen: 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz Den aktuellen Basiszinssatz findest du bei der Deutschen Bundesbank: [Basiszinssatz](https://www.bundesbank.de/de/bundesbank/organisation/agb-und-regelungen/basiszinssatz-607820) 3. **Kosten für Inkasso oder Rechtsanwalt**: Werden nach erfolgloser Mahnung Inkassounternehmen oder Anwälte eingeschaltet, können deren Kosten unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls als Verzugsschaden geltend gemacht werden. **Wichtig:** - Eine Mahnung ist nicht zwingend erforderlich, um in Verzug zu geraten (z. B. bei kalendermäßig bestimmter Zahlung). - Die Höhe der Mahngebühren muss verhältnismäßig sein und darf keine verdeckte Vertragsstrafe darstellen. **Zusammengefasst:** Zuschläge bei Mahnungen sind in der Regel Mahngebühren, Verzugszinsen und ggf. Kosten für weitere Maßnahmen (Inkasso, Anwalt). Alle Zuschläge müssen angemessen und rechtlich zulässig sein.

Kategorie: Recht Tags: Mahngebühr Verzug Kosten

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