Nein. Eine Impfhelferin hat nicht nur Datenschutzpflicht; sie kann je nach Rolle auch einer gesetzlichen Schweigepflicht unterliegen. Entscheidend ist nicht die Bezeichnung „Impfhelferin“,...
Wird seit der BGB-Reform bei Verträgen über digitale Produkte das Prinzip 'Zahlen mit Daten' anerkannt?
Antwort vomJa, das ist richtig. Seit der Umsetzung der EU-Richtlinie über digitale Inhalte und Dienstleistungen (Richtlinie (EU) 2019/770) in deutsches Recht durch die BGB-Reform zum 1. Januar 2022 ist das Prinzip „Zahlen mit Daten“ im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ausdrücklich anerkannt. Nach § 327 Abs. 3 BGB gilt: Ein Vertrag über digitale Produkte liegt nicht nur dann vor, wenn der Verbraucher einen Preis zahlt, sondern auch dann, wenn er dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt, es sei denn, die Daten werden ausschließlich zur Vertragserfüllung oder zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten verwendet. Das bedeutet: Auch wenn Verbraucher für digitale Produkte (z. B. Apps, Streamingdienste, Software) nicht mit Geld, sondern mit ihren personenbezogenen Daten „bezahlen“, gelten die verbraucherschützenden Vorschriften für Verträge über digitale Produkte. Weitere Informationen findest du z. B. beim [Bundesministerium der Justiz](https://www.bmj.de/DE/themen/fokus_themen/verbraucherschutz/digitale_inhalte_node.html).
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