Darf ein Arbeitgeber beim früheren Arbeitgeber über einen Bewerber Informationen einholen?

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**Ja, aber nicht grenzenlos: Den aktuellen Arbeitgeber darf ein neuer Arbeitgeber ohne deine Einwilligung grundsätzlich nicht kontaktieren; bei früheren Arbeitgebern ist eine Nachfrage eher zulässig, aber datenschutz- und persönlichkeitsrechtlich nur, wenn sie für die Bewerbung wirklich erforderlich ist.** ([haufe.de](https://www.haufe.de/id/beitrag/9-erkundigungen-beim-bisherigen-arbeitgeber-HI15820410.html)) ## Entscheidend ist der Unterschied Wenn du noch in einem **ungekündigten Arbeitsverhältnis** bist, wäre eine Kontaktaufnahme mit deinem jetzigen Arbeitgeber ohne dein Einverständnis regelmäßig unzulässig. Der Grund ist klar: Dadurch könnte dein laufendes Arbeitsverhältnis gefährdet werden. In solchen Fällen kommen sogar Schadensersatzansprüche in Betracht. ([haufe.de](https://www.haufe.de/id/beitrag/9-erkundigungen-beim-bisherigen-arbeitgeber-HI15820410.html)) Anders ist es bei **früheren Arbeitgebern** oder bei einem bereits **gekündigten** Arbeitsverhältnis. Hier wird eine Auskunftseinholung in der arbeitsrechtlichen Literatur und Rechtsprechung grundsätzlich eher als zulässig angesehen. „Grundsätzlich zulässig“ heißt aber nicht: beliebig erlaubt. Die Datenverarbeitung muss im Bewerbungsverfahren erforderlich und verhältnismäßig sein. ([haufe.de](https://www.haufe.de/id/beitrag/9-erkundigungen-beim-bisherigen-arbeitgeber-HI15820410.html)) ## Was der frühere Arbeitgeber sagen darf Auch der frühere Arbeitgeber darf nicht einfach alles erzählen. Zulässig sind nur Informationen mit echtem Bezug zur Stelle, etwa zu Tätigkeit, Einsatzbereich oder fachlicher Eignung. Unzulässig oder heikel sind dagegen unnötige Details über Privatleben, Gesundheit oder andere sensible personenbezogene Daten. Der allgemeine Maßstab im Bewerbungsverfahren ist, dass personenbezogene Daten nur verarbeitet werden dürfen, wenn das für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist. ([haufe.de](https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht/aufbewahrungsfristen-von-bewerbungsunterlagen_76_625830.html)) Praktisch ist deshalb das **Arbeitszeugnis** meist der saubere Weg. Ein heimlicher „Referenzanruf“ bringt für Arbeitgeber rechtlich mehr Risiko als Nutzen, wenn keine klare Einwilligung vorliegt. ## Die klare Praxisfolge für Bewerber Wenn du nicht willst, dass ein Unternehmen irgendwo anruft, solltest du in der Bewerbung oder spätestens im Gespräch ausdrücklich festhalten, dass **Rückfragen bei aktuellen oder früheren Arbeitgebern nur nach vorheriger Abstimmung mit dir** erfolgen dürfen. Das ist besonders wichtig, weil viele meinen, frühere Arbeitgeber dürften immer frei Auskunft geben. So pauschal stimmt das nicht. Entscheidend ist immer, **welcher Arbeitgeber kontaktiert wird, zu welchem Zweck und welche Informationen abgefragt werden**. ([haufe.de](https://www.haufe.de/id/beitrag/9-erkundigungen-beim-bisherigen-arbeitgeber-HI15820410.html)) ## Kurz gesagt **Ohne deine Zustimmung beim jetzigen Arbeitgeber nachzufragen ist in der Regel unzulässig. Beim früheren Arbeitgeber ist es eher erlaubt, aber nur in engem, berufsbezogenem Rahmen und nicht als Freibrief für beliebige Informationen.** ([haufe.de](https://www.haufe.de/id/beitrag/9-erkundigungen-beim-bisherigen-arbeitgeber-HI15820410.html))

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