In Deutschland gibt es bestimmte Rechnungen und Leistungen, die von der Umsatzsteuer befreit sind. Dazu gehören unter anderem: 1. **Gesundheitsleistungen**: Leistungen von Ärzten, Zahnä... [mehr]
Die Steuerbefreiung für das Familienheim ist eine besondere Regelung im deutschen Erbschaftsteuerrecht (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG). Sie ermöglicht es, dass das selbstgenutzte Familienheim (also ein Haus oder eine Eigentumswohnung, in dem/der der Erblasser bis zum Tod gewohnt hat) unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei auf den Ehepartner, eingetragenen Lebenspartner oder die Kinder übergehen kann. **Wichtige Voraussetzungen für die Steuerbefreiung:** 1. **Selbstnutzung durch den Erblasser:** Der Verstorbene muss das Familienheim bis zu seinem Tod selbst zu Wohnzwecken genutzt haben. 2. **Selbstnutzung durch den Erwerber:** Der Erbe (Ehepartner, Lebenspartner oder Kind) muss das Familienheim nach dem Erbfall unverzüglich selbst zu Wohnzwecken nutzen und mindestens zehn Jahre darin wohnen bleiben. 3. **Größenbeschränkung bei Kindern:** Bei Kindern (und Enkeln, wenn deren Eltern bereits verstorben sind) ist die Steuerbefreiung auf eine Wohnfläche von 200 Quadratmetern beschränkt. Für Ehepartner und eingetragene Lebenspartner gibt es keine Größenbeschränkung. 4. **Keine Vermietung oder anderweitige Nutzung:** Wird das Familienheim innerhalb der Zehnjahresfrist verkauft, vermietet oder anderweitig genutzt, entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend (Ausnahmen gelten bei zwingenden Gründen, z.B. Pflegebedürftigkeit). **Wie wird die Steuerbefreiung in der Erbschaftsteuererklärung geltend gemacht?** In der Erbschaftsteuererklärung muss das Familienheim als solches angegeben und die Steuerbefreiung beantragt werden. Es sind Nachweise über die Eigennutzung durch den Erblasser und den Erwerber zu erbringen (z.B. Meldebescheinigungen). Das Finanzamt prüft dann, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. **Weitere Informationen:** - [Bundesministerium der Finanzen – Erbschaftsteuer: Steuerbefreiung für das Familienheim](https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Steuerarten/Erbschaftsteuer/2017-07-10-steuerbefreiung-familienheim.html) - [§ 13 ErbStG – Steuerbefreiungen](https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__13.html) **Fazit:** Die Steuerbefreiung für das Familienheim kann erhebliche Steuerersparnisse bringen, wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Bei Unsicherheiten empfiehlt sich eine Beratung durch einen Steuerberater oder Fachanwalt für Erbrecht.
In Deutschland gibt es bestimmte Rechnungen und Leistungen, die von der Umsatzsteuer befreit sind. Dazu gehören unter anderem: 1. **Gesundheitsleistungen**: Leistungen von Ärzten, Zahnä... [mehr]
In der Schweiz können Födervereine, die zum ausschliesslichen Zweck gegründet wurden, einen anderen Verein zu unterstützen, unter bestimmten Bedingungen steuerbefreit werden. Die S... [mehr]