Kann das Finanzamt Erbschaftssteuer fordern, wenn der Wert des Grundbesitzes noch nicht feststeht?

Antwort

Das Finanzamt kann die Erbschaftsteuer grundsätzlich auch dann festsetzen und fordern, wenn der endgültige Wert des Grundbesitzes noch nicht feststeht. In der Praxis läuft es oft so ab: 1. **Vorläufige Festsetzung:** Das Finanzamt kann die Erbschaftsteuer vorläufig festsetzen, wenn der Wert des geerbten Grundbesitzes noch nicht abschließend ermittelt wurde. Das passiert häufig, wenn z.B. ein Gutachten zum Immobilienwert noch aussteht. 2. **Nachträgliche Anpassung:** Sobald der endgültige Wert des Grundbesitzes feststeht (z.B. nach Vorlage eines Gutachtens), wird der Steuerbescheid entsprechend angepasst. Das kann zu einer Nachzahlung oder einer Erstattung führen. 3. **Mitwirkungspflicht:** Die Erben sind verpflichtet, dem Finanzamt alle erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Wertermittlung zur Verfügung zu stellen. **Fazit:** Ja, das Finanzamt kann Erbschaftsteuer fordern, auch wenn der endgültige Wert des Grundbesitzes noch nicht feststeht – dann aber meist vorläufig. Sobald der Wert feststeht, wird der Steuerbescheid angepasst. Weitere Informationen findest du z.B. beim [Bundesministerium der Finanzen](https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Steuerarten/Erbschaftsteuer/erbschaftsteuer.html).

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