Welche Fahrzeugarten sind gemäß §3 Nr. 7 steuerbefreit, einschließlich PKWs?

Antwort

Gemäß § 3 Nr. 7 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) sind Fahrzeuge von der Kfz-Steuer befreit, die ausschließlich zur Straßenunterhaltung und Straßenreinigung oder zur Müllabfuhr verwendet werden. Die Steuerbefreiung gilt unabhängig von der Fahrzeugart, also grundsätzlich auch für PKW, LKW, Spezialfahrzeuge usw., **sofern** sie ausschließlich für die genannten Zwecke eingesetzt werden. Im Wortlaut heißt es: > „Fahrzeuge, die ausschließlich zur Straßenunterhaltung und Straßenreinigung oder zur Müllabfuhr verwendet werden.“ Das bedeutet: - Es kommt nicht auf die Fahrzeugart (PKW, LKW, Sonderfahrzeug) an, sondern auf den **ausschließlichen Verwendungszweck**. - Auch PKW können steuerbefreit sein, wenn sie ausschließlich für diese Aufgaben genutzt werden (z. B. ein PKW, der nur für die Straßenreinigung eingesetzt wird). - In der Praxis sind es meist Spezialfahrzeuge (Kehrmaschinen, Müllwagen), aber auch andere Fahrzeuge sind möglich, wenn sie ausschließlich diesen Zwecken dienen. **Wichtig:** Die ausschließliche Nutzung muss nachgewiesen werden. Bei gelegentlicher privater oder anderer Nutzung entfällt die Steuerbefreiung. Weitere Informationen findest du im [Kraftfahrzeugsteuergesetz § 3 Nr. 7](https://www.gesetze-im-internet.de/kraftstg_2002/__3.html).

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