Was regelt §6 NoVA?

Antwort

§ 6 des NoVA-Gesetzes (Normverbrauchsabgabegesetz, kurz NoVAG) regelt die Steuerbefreiungen und Ausnahmen von der Normverbrauchsabgabe in Österreich. Die NoVA ist eine einmalige Abgabe, die beim erstmaligen Erwerb von Kraftfahrzeugen im Inland anfällt. Konkret besagt § 6 NoVAG, dass bestimmte Fahrzeuge und Erwerbsvorgänge von der NoVA befreit sind. Dazu zählen beispielsweise: - Fahrzeuge, die von bestimmten Körperschaften (z. B. diplomatische Vertretungen) verwendet werden, - Fahrzeuge, die für Menschen mit Behinderung bestimmt sind, - Fahrzeuge, die ausschließlich für den Rettungsdienst, Feuerwehr oder ähnliche Zwecke verwendet werden, - bestimmte land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge. Die genaue und aktuelle Fassung des § 6 NoVAG findest du im [Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS)](https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10004809). Bitte beachte, dass sich Gesetze ändern können und im Einzelfall eine rechtliche Beratung sinnvoll ist.

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