Welche Versorgungsbezüge unterliegen nach dem Tod des Erblassers nicht der Erbschaftsteuer?

Antwort

Nicht der Erbschaftsteuer unterliegende Versorgungsbezüge aus Anlass des Todes des Erblassers sind bestimmte Leistungen, die Hinterbliebene (z. B. Ehegatten, Kinder) nach dem Tod des Erblassers erhalten und die ausdrücklich von der Erbschaftsteuer befreit sind. Die gesetzliche Grundlage dafür findet sich in § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG (Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz). Dazu zählen insbesondere: - **Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung** (z. B. Witwen-/Witwerrente, Waisenrente) - **Beamtenpensionen** an Hinterbliebene (z. B. Witwen-/Witwergeld, Waisengeld) - **Betriebliche Hinterbliebenenversorgungen** (z. B. Betriebsrenten an Witwen/Witwer oder Waisen) - **Unfallrenten** an Hinterbliebene aus der gesetzlichen Unfallversicherung Diese Versorgungsbezüge werden nicht als Erwerb im Sinne des Erbschaftsteuerrechts behandelt und sind daher von der Erbschaftsteuer befreit. Sie unterliegen jedoch ggf. anderen steuerlichen Regelungen, wie der Einkommensteuer. **Wichtig:** Andere Versorgungsleistungen, die nicht unter diese Ausnahmen fallen (z. B. private Lebensversicherungen, die nicht als Versorgungsbezug gelten), können hingegen der Erbschaftsteuer unterliegen. Weitere Informationen findest du im Gesetzestext: [§ 3 ErbStG – Steuerpflichtiger Erwerb](https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg/__3.html)

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