Ja, die Kosten für eine Rechtsanwaltsberatung im Zusammenhang mit der Erstellung einer Erbschaftsteuererklärung können grundsätzlich als Nachlassverbindlichkeiten bei der Erbschaft... [mehr]
Das Schonvermögen nach § 13a ErbStG (Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz) bezieht sich auf die steuerliche Begünstigung von Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen sowie Anteilen an Kapitalgesellschaften im Erbfall oder bei Schenkungen. **Berechnung des Schonvermögens nach § 13a ErbStG:** 1. **Begünstigtes Vermögen ermitteln:** Zunächst wird festgestellt, welches Vermögen unter die Begünstigung fällt (z. B. Betriebsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften mit mindestens 25 % Beteiligung, land- und forstwirtschaftliches Vermögen). 2. **Verschonungsabschlag anwenden:** Es gibt zwei Varianten: - **Regelverschonung:** 85 % des begünstigten Vermögens bleiben steuerfrei, d. h. nur 15 % werden besteuert. - **Optionsverschonung:** 100 % des begünstigten Vermögens bleiben steuerfrei, wenn bestimmte Voraussetzungen (insbesondere Lohnsummen- und Behaltensregelungen) erfüllt werden. 3. **Abzugsbetrag:** Zusätzlich gibt es einen Abzugsbetrag von bis zu 150.000 € (§ 13a Abs. 2 ErbStG), der vom steuerpflichtigen Erwerb abgezogen werden kann, wenn der Wert des begünstigten Vermögens 26 Mio. € nicht übersteigt. Übersteigt der Wert 150.000 €, wird der Abzugsbetrag abgeschmolzen. 4. **Lohnsummen- und Behaltensregelung:** Die Verschonung gilt nur, wenn der Betrieb eine bestimmte Zeit (5 bzw. 7 Jahre) fortgeführt wird und die Lohnsumme bestimmte Grenzen nicht unterschreitet. **Beispiel:** - Begünstigtes Betriebsvermögen: 1.000.000 € - Regelverschonung: 85 % steuerfrei → 150.000 € steuerpflichtig - Abzugsbetrag: 150.000 € (bei Erwerb bis 26 Mio. €) - Steuerpflichtiger Erwerb: 0 € (nach Abzug) **Wichtige Hinweise:** - Die genauen Voraussetzungen und Berechnungen sind komplex und hängen von vielen Faktoren ab (z. B. Art des Vermögens, Beteiligungshöhe, Einhaltung der Lohnsummenregelung). - Die Regelungen können sich ändern, daher ist eine aktuelle Prüfung wichtig. **Gesetzestext und weitere Informationen:** [§ 13a ErbStG – Begünstigtes Vermögen](https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__13a.html) Für eine individuelle Berechnung empfiehlt sich die Beratung durch einen Steuerberater.
Ja, die Kosten für eine Rechtsanwaltsberatung im Zusammenhang mit der Erstellung einer Erbschaftsteuererklärung können grundsätzlich als Nachlassverbindlichkeiten bei der Erbschaft... [mehr]
Ja, die Steuerbefreiung für die selbstgenutzte Immobilie nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG entfällt rückwirkend, wenn der überlebende Ehegatte innerhalb des 10-Jahres-Zeit... [mehr]
Nicht der Erbschaftsteuer unterliegende Versorgungsbezüge aus Anlass des Todes des Erblassers sind bestimmte Leistungen, die Hinterbliebene (z. B. Ehegatten, Kinder) nach dem Tod des Erblassers e... [mehr]
Der Versorgungsfreibetrag für den überlebenden Ehegatten bei Erwerben von Todes wegen beträgt nach § 17 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) **256.000 Euro**. Diese... [mehr]
Der individuelle Einkommensteuersatz ist der Prozentsatz, mit dem dein zu versteuerndes Einkommen tatsächlich im Durchschnitt besteuert wird. Er unterscheidet sich vom Grenzsteuersatz, der nur f&... [mehr]
**Erbschaft- und Schenkungssteuer – Überblick für den Wirtschaftsfachwirt (IHK)** **1. Wer ist steuerpflichtig?** Steuerpflichtig sind nach § 2 ErbStG (Erbschaftsteuer- und Sch... [mehr]
Ja, grundsätzlich musst du Erbschaftsteuer bezahlen, auch wenn du bereits in der Immobilie wohnst und nicht mit dem Erblasser verwandt bist. Die Erbschaftsteuerpflicht hängt in Deutschland n... [mehr]
Ob Erbschaftsteuer beim Erben einer Immobilie anfällt, in der du bereits wohnst, hängt von mehreren Faktoren ab. In Deutschland gibt es unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuerbefreiung... [mehr]