Wie wird das Schonvermögen nach §13a ErbStG berechnet?

Antwort

Das Schonvermögen nach § 13a ErbStG (Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz) bezieht sich auf die steuerliche Begünstigung von Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen sowie Anteilen an Kapitalgesellschaften im Erbfall oder bei Schenkungen. **Berechnung des Schonvermögens nach § 13a ErbStG:** 1. **Begünstigtes Vermögen ermitteln:** Zunächst wird festgestellt, welches Vermögen unter die Begünstigung fällt (z. B. Betriebsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften mit mindestens 25 % Beteiligung, land- und forstwirtschaftliches Vermögen). 2. **Verschonungsabschlag anwenden:** Es gibt zwei Varianten: - **Regelverschonung:** 85 % des begünstigten Vermögens bleiben steuerfrei, d. h. nur 15 % werden besteuert. - **Optionsverschonung:** 100 % des begünstigten Vermögens bleiben steuerfrei, wenn bestimmte Voraussetzungen (insbesondere Lohnsummen- und Behaltensregelungen) erfüllt werden. 3. **Abzugsbetrag:** Zusätzlich gibt es einen Abzugsbetrag von bis zu 150.000 € (§ 13a Abs. 2 ErbStG), der vom steuerpflichtigen Erwerb abgezogen werden kann, wenn der Wert des begünstigten Vermögens 26 Mio. € nicht übersteigt. Übersteigt der Wert 150.000 €, wird der Abzugsbetrag abgeschmolzen. 4. **Lohnsummen- und Behaltensregelung:** Die Verschonung gilt nur, wenn der Betrieb eine bestimmte Zeit (5 bzw. 7 Jahre) fortgeführt wird und die Lohnsumme bestimmte Grenzen nicht unterschreitet. **Beispiel:** - Begünstigtes Betriebsvermögen: 1.000.000 € - Regelverschonung: 85 % steuerfrei → 150.000 € steuerpflichtig - Abzugsbetrag: 150.000 € (bei Erwerb bis 26 Mio. €) - Steuerpflichtiger Erwerb: 0 € (nach Abzug) **Wichtige Hinweise:** - Die genauen Voraussetzungen und Berechnungen sind komplex und hängen von vielen Faktoren ab (z. B. Art des Vermögens, Beteiligungshöhe, Einhaltung der Lohnsummenregelung). - Die Regelungen können sich ändern, daher ist eine aktuelle Prüfung wichtig. **Gesetzestext und weitere Informationen:** [§ 13a ErbStG – Begünstigtes Vermögen](https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__13a.html) Für eine individuelle Berechnung empfiehlt sich die Beratung durch einen Steuerberater.

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