Unterlassungsansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) verjähren gemäß § 11 UKlaG in sechs Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der...
Ja, bei einem fortlaufenden Mangel kann es zu einer Hemmung oder sogar zu einem Neubeginn der Verjährung kommen – das hängt jedoch vom konkreten Sachverhalt und der rechtlichen Einordnung ab. **Grundsätzliches zur Verjährung bei Mängeln:** Die Verjährung von Mängelansprüchen beginnt in der Regel mit der Ablieferung der Sache (§ 438 Abs. 2 BGB beim Kaufrecht, § 634a BGB beim Werkvertragsrecht). Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt meist zwei Jahre (bei Bauwerken fünf Jahre). **Fortlaufender Mangel:** Ein fortlaufender Mangel liegt vor, wenn der Mangel nicht einmalig, sondern dauerhaft oder wiederkehrend auftritt (z.B. ein ständig undichtes Dach). **Hemmung der Verjährung:** Die Verjährung kann gehemmt werden, z.B. durch Verhandlungen zwischen den Parteien (§ 203 BGB) oder durch die Geltendmachung von Ansprüchen (z.B. Klageerhebung, § 204 BGB). Während der Hemmung läuft die Verjährungsfrist nicht weiter. **Neubeginn der Verjährung:** Ein Neubeginn der Verjährung tritt z.B. ein, wenn der Schuldner den Mangel anerkennt (§ 212 BGB). **Besonderheit bei fortlaufenden Mängeln:** Bei fortlaufenden Mängeln beginnt die Verjährung grundsätzlich mit der Ablieferung der Sache. Tritt der Mangel jedoch erst später auf oder zeigt sich erst später, beginnt die Verjährung mit der Entdeckung des Mangels, sofern eine arglistige Täuschung vorliegt (§ 438 Abs. 3 BGB). **Fazit:** Ein fortlaufender Mangel allein hemmt die Verjährung nicht automatisch. Die Verjährung kann aber gehemmt oder neu beginnen, wenn z.B. Verhandlungen geführt werden oder der Mangel anerkannt wird. Bei arglistigem Verschweigen beginnt die Verjährung erst mit der Entdeckung des Mangels. **Weiterführende Informationen:** - [§ 438 BGB – Verjährung der Mängelansprüche beim Kauf](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__438.html) - [§ 203 BGB – Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__203.html) - [§ 212 BGB – Neubeginn der Verjährung](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__212.html) Im Einzelfall empfiehlt sich eine rechtliche Beratung, da die Details entscheidend sind.
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