Ja – Herr Weber kann den Kaufvertrag in der Regel wegen eines Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft der Münze anfechten. Entscheidend ist: Er hat sich nicht nur im Preis ge...
Welche Ansprüche habe ich nach 4 Jahren bei Rücktritt vom Kaufvertrag oder Preisnachlass wegen fortlaufendem Mangel?
Antwort vomNach deutschem Recht (§§ 437 ff. BGB) hast du bei einem fortlaufenden Mangel grundsätzlich folgende Rechte: Nacherfüllung (Reparatur oder Ersatz), Rücktritt vom Kaufvertrag, Minderung (Preisnachlass) und ggf. Schadensersatz. Allerdings gilt für Sachmängel eine gesetzliche Verjährungsfrist von zwei Jahren ab Übergabe der Kaufsache (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Nach vier Jahren sind deine Ansprüche in der Regel verjährt, es sei denn, es handelt sich um einen Fall mit längerer Verjährungsfrist (z.B. bei Bauwerken oder arglistiger Täuschung). **Im Normalfall nach vier Jahren:** - **Rücktritt vom Kaufvertrag:** Nicht mehr möglich, da die Ansprüche verjährt sind. - **Preisnachlass (Minderung):** Ebenfalls nicht mehr möglich, da auch dieser Anspruch verjährt ist. **Ausnahmen:** - **Arglistige Täuschung:** Wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat, beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre ab Kenntnis des Mangels (§ 438 Abs. 3 BGB, § 195 BGB). In diesem Fall könntest du ggf. noch Rücktritt oder Minderung verlangen, wenn du erst später vom Mangel erfahren hast. - **Verjährungshemmung:** Wenn die Verjährung gehemmt wurde (z.B. durch Verhandlungen), kann sich die Frist verlängern. **Fazit:** Nach vier Jahren bekommst du im Regelfall weder Rücktritt noch Preisnachlass, da die Ansprüche verjährt sind. Nur bei besonderen Umständen wie Arglist oder Hemmung der Verjährung könnten noch Ansprüche bestehen. Weitere Informationen findest du z.B. bei [verbraucherzentrale.de](https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/vertraege-reklamation/kaufrecht/maengelrechte-beim-kaufvertrag-13208).
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