Ist eine Differenz von 760 € bei einer Ersatzleistung wegen eines Mangels bei einem Gegenstandswert von 7230 € noch als gleichwertig anzusehen?

Antwort

Ob eine Differenz von 760 € bei einer Ersatzleistung wegen eines Mangels noch als „gleichwertig“ im Sinne des deutschen Gewährleistungsrechts (§ 439 BGB) anzusehen ist, hängt vom Einzelfall ab. Maßgeblich ist, ob die Ersatzleistung dem ursprünglichen Vertragsgegenstand wirtschaftlich und funktional im Wesentlichen entspricht. Die Rechtsprechung zieht dabei häufig eine Grenze von etwa 10 % des ursprünglichen Wertes. Bei einem Gegenstandswert von 7.230 € entspricht eine Differenz von 760 € etwa 10,5 %. Das liegt also knapp über dieser häufig genannten Schwelle. Gerichte beurteilen die Gleichwertigkeit jedoch nicht rein mathematisch, sondern berücksichtigen auch die Umstände des Einzelfalls, z. B. die Bedeutung des Mangels, die Nutzbarkeit und die Zumutbarkeit für den Käufer. Eine Differenz von etwas über 10 % könnte daher im Einzelfall noch als gleichwertig angesehen werden, ist aber bereits grenzwertig. Bei höheren Abweichungen wird die Gleichwertigkeit meist verneint. Fazit: Eine Differenz von 760 € bei einem Wert von 7.230 € (ca. 10,5 %) ist grenzwertig. Ob dies noch als gleichwertig gilt, hängt von den Umständen ab, wird aber von Gerichten tendenziell eher kritisch gesehen. Eine genaue Einschätzung kann im Zweifel nur ein Rechtsanwalt unter Berücksichtigung aller Details geben.

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