Wann ist ein Kaufvertrag nichtig und wann schwebend unwirksam?

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Ein Kaufvertrag ist **nichtig**, wenn er von Anfang an keine rechtliche Wirkung entfaltet. Das bedeutet, der Vertrag gilt so, als wäre er nie abgeschlossen worden. Gründe für die Nichtigkeit eines Kaufvertrags sind zum Beispiel: - **Geschäftsunfähigkeit** (§ 105 BGB): Wenn eine der Parteien geschäftsunfähig ist (z. B. ein Kind unter 7 Jahren), ist der Vertrag nichtig. - **Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot** (§ 134 BGB): Wenn der Vertrag gegen ein Gesetz verstößt (z. B. Drogenhandel), ist er nichtig. - **Sittenwidrigkeit** (§ 138 BGB): Wenn der Vertrag gegen die guten Sitten verstößt (z. B. Wucher), ist er nichtig. - **Formmangel** (§ 125 BGB): Wenn für den Vertrag eine bestimmte Form vorgeschrieben ist (z. B. notarielle Beurkundung beim Immobilienkauf) und diese nicht eingehalten wird, ist der Vertrag nichtig. Ein Kaufvertrag ist **schwebend unwirksam**, wenn er zwar zunächst keine volle rechtliche Wirkung hat, aber durch eine nachträgliche Genehmigung wirksam werden kann. Das ist insbesondere der Fall bei: - **Beschränkter Geschäftsfähigkeit** (§§ 107 ff. BGB): Wenn ein Minderjähriger (zwischen 7 und 18 Jahren) einen Kaufvertrag abschließt, der nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt, ist der Vertrag schwebend unwirksam. Er wird erst wirksam, wenn der gesetzliche Vertreter (z. B. die Eltern) zustimmt. - **Vertretung ohne Vertretungsmacht** (§ 177 BGB): Wenn jemand einen Vertrag im Namen eines anderen abschließt, ohne dazu bevollmächtigt zu sein, ist der Vertrag schwebend unwirksam, bis der Vertretene ihn genehmigt. **Zusammengefasst:** - **Nichtig:** Vertrag ist von Anfang an unwirksam. - **Schwebend unwirksam:** Vertrag ist zunächst unwirksam, kann aber durch Genehmigung wirksam werden.

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