Unterschied zwischen Nichtigkeit und Unwirksamkeit?

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**„Nichtigkeit“ ist der stärkere Fall: Ein Rechtsgeschäft gilt von Anfang an als rechtlich nicht existent. „Unwirksamkeit“ ist der Oberbegriff und umfasst auch Fälle, in denen etwas nur vorläufig, teilweise oder erst ab einem bestimmten Zeitpunkt keine Wirkung entfaltet.** ## Der praktische Unterschied Wenn etwas **nichtig** ist, war es juristisch nie wirksam. Beispiel: Ein Vertrag verstößt gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten. **Unwirksam** kann dagegen auch heißen: Das Geschäft scheitert nur aus einem bestimmten Grund, nur gegenüber bestimmten Personen oder erst nach einer Anfechtung. Dann ist die Rechtslage oft differenzierter als bei der Nichtigkeit. ## Merksatz **Jede Nichtigkeit ist eine Form der Unwirksamkeit, aber nicht jede Unwirksamkeit ist Nichtigkeit.** ## Typische Unterscheidung - **nichtig** = von Anfang an unwirksam - **anfechtbar** = zunächst wirksam, wird aber durch wirksame Anfechtung rückwirkend beseitigt - **schwebend unwirksam** = noch nicht endgültig wirksam, weil z. B. eine Zustimmung fehlt ## Warum das wichtig ist Der Unterschied entscheidet über die Folgen: - ob ein Vertrag sofort keinerlei Wirkung hat - ob er erst noch „gerettet“ werden kann - ob Fristen laufen - ob jemand zustimmen oder anfechten muss Gerade in Klausuren und im Alltag ist deshalb die präzise Formulierung wichtig: **„nichtig“ sagt mehr als nur „unwirksam“**.

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