Sind elektronische Unterschriften auf NDAs zulässig?

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**Ja – elektronische Unterschriften auf NDAs sind in Deutschland grundsätzlich zulässig. Entscheidend ist aber nicht das Wort „elektronisch“, sondern welche Form das NDA rechtlich oder vertraglich verlangt.** ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__126.html)) ## Worauf es wirklich ankommt Ein NDA ist meist ein normaler zivilrechtlicher Vertrag. Für solche Verträge ist gesetzlich oft gar keine Schriftform vorgeschrieben. Dann kann das NDA grundsätzlich auch digital geschlossen werden, also etwa per Signaturplattform, per E-Mail-Austausch oder sogar konkludent, wenn Inhalt und Zustimmung klar nachweisbar sind. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__127.html)) Wenn allerdings **gesetzliche Schriftform** eingehalten werden muss, reicht eine einfache Klick- oder PDF-Signatur nicht automatisch aus. Dann muss die Schriftform durch die **elektronische Form** ersetzt werden, und dafür verlangt § 126a BGB grundsätzlich eine **qualifizierte elektronische Signatur (QES)**. Eine QES hat nach eIDAS die gleiche Rechtswirkung wie eine handschriftliche Unterschrift. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__126.html)) ## Der praktische Unterschied Der häufigste Fehler ist dieser: Viele setzen „elektronische Unterschrift“ mit „rechtssicher wie handschriftlich“ gleich. Das stimmt nicht. - **Einfache E-Signatur**: z. B. getippter Name, eingescannte Unterschrift, Klick auf „Signieren“ - **Fortgeschrittene E-Signatur**: technisch stärker abgesichert - **Qualifizierte E-Signatur**: rechtlich die entscheidende Stufe, wenn Schriftform ersetzt werden soll ([eur-lex.europa.eu](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE-EN/TXT/?uri=CELEX%3A32014R0910)) Für ein übliches NDA zwischen Unternehmen reicht in der Praxis oft schon eine einfache oder fortgeschrittene E-Signatur, **wenn keine gesetzliche Schriftform vorgeschrieben ist und der Vertrag nichts Strengeres verlangt**. Genau hier liegt die eigentliche Konsequenz: Nicht jede E-Signatur ist wertlos, aber nicht jede wahrt die Schriftform. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__127.html)) ## Was im Vertrag selbst stehen kann Wenn im NDA oder in den Vertragsverhandlungen steht, dass Änderungen oder der Vertrag selbst „schriftlich“ erfolgen müssen, gilt § 127 BGB. Dann kommt es darauf an, wie diese vereinbarte Form auszulegen ist. Im Zweifel kann auch eine telekommunikative Übermittlung genügen; bei vereinbarter elektronischer Form kann sogar eine andere elektronische Signatur als die QES ausreichen, sofern kein anderer Wille erkennbar ist. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__127.html)) Das bedeutet praktisch: Bei NDAs ist oft nicht das Gesetz das Problem, sondern eine ungenaue Formklausel. Wer Streit vermeiden will, regelt ausdrücklich, ob Signaturplattformen wie DocuSign oder Adobe Sign akzeptiert sind und ob eine QES erforderlich ist. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__127.html)) ## Klare Einschätzung Für die meisten NDAs lautet die sachlich richtige Antwort: **Ja, elektronische Unterschriften sind zulässig – aber nur eine qualifizierte elektronische Signatur ersetzt sicher die gesetzliche Schriftform.** Wenn das NDA keine gesetzliche Schriftform braucht, sind auch einfachere digitale Signaturen oft wirksam; sie sind nur im Streitfall beweis- und formrechtlich schwächer. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__126.html))

Kategorie: Recht Tags: NDA Unterschrift Vertrag

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