In Deutschland unterliegt die Rückforderung von nicht gezahlter Pacht der regelmäßigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Diese beträgt **dr... [mehr]
Die Verjährungsfrist wird durch Hemmung und Neubeginn unterschiedlich beeinflusst: **Hemmung der Verjährung:** Während der Hemmung „ruht“ die Verjährungsfrist. Das bedeutet, die Zeit, in der die Hemmung besteht, wird nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet. Nach Ende der Hemmung läuft die Frist weiter, als wäre sie nie unterbrochen worden. Typische Hemmungsgründe sind z. B. Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner (§ 203 BGB) oder höhere Gewalt. **Neubeginn der Verjährung:** Beim Neubeginn (früher: „Unterbrechung“) beginnt die Verjährungsfrist komplett von vorne zu laufen. Das passiert z. B., wenn der Schuldner den Anspruch anerkennt (§ 212 BGB) oder eine gerichtliche Vollstreckungshandlung vorgenommen wird. **Zusammengefasst:** - **Hemmung:** Die Frist pausiert und läuft nach Ende der Hemmung weiter. - **Neubeginn:** Die Frist startet wieder bei null. Weitere Details findest du im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), insbesondere in den §§ 203–213 BGB: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__203.html
In Deutschland unterliegt die Rückforderung von nicht gezahlter Pacht der regelmäßigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Diese beträgt **dr... [mehr]
Die **Frist für eine schuldbefreiende Zahlung** bezeichnet den Zeitraum, innerhalb dessen ein Schuldner eine fällige Geldschuld so leisten muss, dass er von seiner Verpflichtung befreit wird... [mehr]
Eine zivilrechtliche Klage hemmt die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Maßgeblich für die Hemmung ist dabei der Eingang der Klageschrift bei Gericht, **sofern**... [mehr]