Welche Mängel gelten als erheblich bei arglistiger Täuschung beim KFZ-Privatverkauf?

Antwort

Bei einem Kfz-Privatverkauf gelten Mängel dann als „erheblich“ im Sinne der arglistigen Täuschung, wenn sie die Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder den Wert des Fahrzeugs wesentlich beeinträchtigen und der Verkäufer diese Mängel dem Käufer bewusst verschweigt oder falsche Angaben dazu macht. Typische Beispiele für erhebliche Mängel bei arglistiger Täuschung sind: - **Unfallschäden**: Verschweigen eines erheblichen Unfalls oder falsche Angaben zum Unfallstatus („unfallfrei“ trotz repariertem Unfallschaden). - **Manipulierter Kilometerstand**: Zurückdrehen oder falsche Angabe des Kilometerstandes. - **Verdeckte technische Mängel**: Bewusstes Verschweigen gravierender technischer Defekte (z.B. Motorschaden, Getriebeschaden, erhebliche Rostschäden). - **Verheimlichte Vorschäden**: Nicht angegebene frühere größere Reparaturen oder Schäden, die den Wert oder die Sicherheit beeinflussen. - **Fehlende oder gefälschte Fahrzeugpapiere**: Verschweigen von Problemen mit der Zulassung, gestohlenen Teilen oder gefälschten Papieren. **Rechtliche Folgen:** Wird ein solcher erheblicher Mangel arglistig verschwiegen, kann der Käufer unabhängig von einem Gewährleistungsausschluss vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern oder Schadensersatz verlangen (§ 444 BGB). **Wichtig:** Kleinere Mängel (z.B. Kratzer, kleine Dellen, normale Gebrauchsspuren) gelten in der Regel nicht als erheblich, es sei denn, sie wurden ausdrücklich als nicht vorhanden zugesichert oder verschwiegen, obwohl sie den Wert oder die Sicherheit des Fahrzeugs deutlich beeinträchtigen. Weitere Informationen findest du z.B. beim [ADAC](https://www.adac.de/verkehr/recht/verkehrsvorschriften-deutschland/gebrauchtwagenkauf-privat/) oder bei [anwalt.de](https://www.anwalt.de/rechtstipps/arglistige-taeuschung-beim-gebrauchtwagenkauf_093013.html).

Kategorie: Recht Tags: KFZ Arglist Mangel
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