BGB Paragraph zur gesetzlichen Schriftform des Kaufvertrags?

Antwort

Die gesetzliche Schriftform für Kaufverträge ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in § 126 geregelt. Dieser Paragraph besagt, dass die Schriftform gewahrt ist, wenn die Erklärung in einer Urkunde abgegeben wird, die von dem Erklärenden eigenhändig unterschrieben ist. Für bestimmte Verträge, wie beispielsweise den Kauf von Immobilien, ist die Schriftform zwingend erforderlich. Bei anderen Kaufverträgen, wie dem Kauf von beweglichen Sachen, ist die Schriftform nicht zwingend, es sei denn, es wurde ausdrücklich vereinbart.

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