Ein Vermieter kann das Mietverhältnis gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB kündigen, wenn er durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen V... [mehr]
Eine Kündigung der Wohnung durch den Mieter wegen unverhältnismäßig hoher Reparaturkosten ist grundsätzlich möglich, aber an bestimmte Voraussetzungen gebunden. **Wichtige Punkte:** 1. **Außerordentliche fristlose Kündigung (§ 543 BGB):** Wenn die Wohnung so gravierende Mängel aufweist, dass ihre Nutzung erheblich beeinträchtigt ist und der Vermieter trotz Fristsetzung nicht für Abhilfe sorgt, kannst du außerordentlich fristlos kündigen. Das gilt auch, wenn die Beseitigung der Mängel nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich wäre und der Vermieter die Reparatur verweigert. 2. **Unverhältnismäßigkeit der Reparaturkosten:** Wenn die Kosten für die Beseitigung eines Mangels im Vergleich zum Nutzen oder Wert der Wohnung extrem hoch sind, kann der Vermieter unter Umständen die Reparatur verweigern. In diesem Fall kann der Mieter aber ggf. kündigen, wenn die Wohnung dadurch unbewohnbar oder stark beeinträchtigt bleibt. 3. **Vorgehensweise:** - Mängel dem Vermieter schriftlich anzeigen und eine angemessene Frist zur Beseitigung setzen. - Falls keine Abhilfe erfolgt und die Nutzung der Wohnung erheblich beeinträchtigt ist, kann eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein. - Die Kündigung sollte schriftlich erfolgen und den Grund klar benennen. 4. **Beispielhafte Gründe:** - Heizungsausfall im Winter, der nicht repariert wird. - Schimmelbefall, der nicht beseitigt wird. - Wasserschäden, die die Wohnnutzung unmöglich machen. **Tipp:** Vor einer Kündigung empfiehlt sich eine rechtliche Beratung, z.B. beim Mieterverein oder einem Fachanwalt für Mietrecht, um die Erfolgsaussichten und das richtige Vorgehen zu klären. **Weiterführende Informationen:** - [§ 543 BGB – Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__543.html) - [Deutscher Mieterbund – Kündigung durch den Mieter](https://www.mieterbund.de/) **Fazit:** Eine Kündigung wegen unverhältnismäßiger Reparaturkosten ist möglich, wenn dadurch die Wohnqualität erheblich beeinträchtigt ist und der Vermieter nicht reagiert. Die gesetzlichen Vorgaben müssen dabei beachtet werden.
Ein Vermieter kann das Mietverhältnis gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB kündigen, wenn er durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen V... [mehr]
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