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Wenn zwei Flurstücke ein Grundstück bilden (also zu einem Grundstück im rechtlichen Sinne vereinigt werden), ergeben sich daraus insbesondere folgende Verpflichtungen und rechtliche Folgen: 1. **Einheitliches Eigentum:** Beide Flurstücke müssen im Grundbuch auf denselben Eigentümer eingetragen sein. Es besteht die Verpflichtung, das Eigentum an beiden Flurstücken einheitlich zu halten. 2. **Grundbuchliche Vereinigung:** Die Vereinigung der Flurstücke zu einem Grundstück erfolgt durch eine sogenannte Verschmelzung im Grundbuch (§ 890 BGB, § 5 GBO). Dies muss beim Grundbuchamt beantragt werden. Die Verpflichtung besteht darin, die entsprechenden Anträge und ggf. erforderliche Unterlagen (z.B. Vermessungsunterlagen, Notarurkunden) einzureichen. 3. **Einheitliche Belastung:** Nach der Vereinigung können Belastungen (z.B. Grundschulden, Hypotheken, Dienstbarkeiten) nur noch das gesamte Grundstück betreffen, nicht mehr einzelne Flurstücke. Es besteht die Verpflichtung, dies bei künftigen Rechtsgeschäften zu beachten. 4. **Steuerliche Verpflichtungen:** Das vereinigte Grundstück wird als eine wirtschaftliche Einheit behandelt. Grundsteuer und andere Abgaben werden für das gesamte Grundstück erhoben. 5. **Baurechtliche Verpflichtungen:** Bau- und Nutzungsrechte beziehen sich auf das gesamte Grundstück. Es besteht die Verpflichtung, baurechtliche Vorschriften für das vereinigte Grundstück einzuhalten. 6. **Verkehrssicherungspflichten:** Die Pflicht zur Sicherung des Grundstücks (z.B. Winterdienst, Instandhaltung) erstreckt sich auf das gesamte vereinigte Grundstück. **Wichtig:** Die Vereinigung von Flurstücken zu einem Grundstück ist ein rechtlicher Vorgang, der im Grundbuch nachvollzogen werden muss. Ohne diese Vereinigung bleiben es rechtlich selbstständige Grundstücke, auch wenn sie demselben Eigentümer gehören. Weitere Informationen findest du z.B. beim [Bundesministerium der Justiz](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__890.html) oder beim [Grundbuchamt](https://www.justiz.de/themen/grundbuch/index.php). **Hinweis:** Für spezielle Fälle (z.B. Erbengemeinschaften, Teilungsversteigerungen, Sondernutzungsrechte) können zusätzliche Verpflichtungen entstehen. Im Zweifel empfiehlt sich eine rechtliche Beratung.
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