Ein Grenzpunkt auf einem Grundstück ist ein genau festgelegter Punkt, der die Grenze zwischen zwei Grundstücken markiert. Er dient dazu, die exakte Lage der Grundstücksgrenze im Gel&aum... [mehr]
Wenn zwei Flurstücke ein Grundstück bilden (also zu einem Grundstück im rechtlichen Sinne vereinigt werden), ergeben sich daraus insbesondere folgende Verpflichtungen und rechtliche Folgen: 1. **Einheitliches Eigentum:** Beide Flurstücke müssen im Grundbuch auf denselben Eigentümer eingetragen sein. Es besteht die Verpflichtung, das Eigentum an beiden Flurstücken einheitlich zu halten. 2. **Grundbuchliche Vereinigung:** Die Vereinigung der Flurstücke zu einem Grundstück erfolgt durch eine sogenannte Verschmelzung im Grundbuch (§ 890 BGB, § 5 GBO). Dies muss beim Grundbuchamt beantragt werden. Die Verpflichtung besteht darin, die entsprechenden Anträge und ggf. erforderliche Unterlagen (z.B. Vermessungsunterlagen, Notarurkunden) einzureichen. 3. **Einheitliche Belastung:** Nach der Vereinigung können Belastungen (z.B. Grundschulden, Hypotheken, Dienstbarkeiten) nur noch das gesamte Grundstück betreffen, nicht mehr einzelne Flurstücke. Es besteht die Verpflichtung, dies bei künftigen Rechtsgeschäften zu beachten. 4. **Steuerliche Verpflichtungen:** Das vereinigte Grundstück wird als eine wirtschaftliche Einheit behandelt. Grundsteuer und andere Abgaben werden für das gesamte Grundstück erhoben. 5. **Baurechtliche Verpflichtungen:** Bau- und Nutzungsrechte beziehen sich auf das gesamte Grundstück. Es besteht die Verpflichtung, baurechtliche Vorschriften für das vereinigte Grundstück einzuhalten. 6. **Verkehrssicherungspflichten:** Die Pflicht zur Sicherung des Grundstücks (z.B. Winterdienst, Instandhaltung) erstreckt sich auf das gesamte vereinigte Grundstück. **Wichtig:** Die Vereinigung von Flurstücken zu einem Grundstück ist ein rechtlicher Vorgang, der im Grundbuch nachvollzogen werden muss. Ohne diese Vereinigung bleiben es rechtlich selbstständige Grundstücke, auch wenn sie demselben Eigentümer gehören. Weitere Informationen findest du z.B. beim [Bundesministerium der Justiz](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__890.html) oder beim [Grundbuchamt](https://www.justiz.de/themen/grundbuch/index.php). **Hinweis:** Für spezielle Fälle (z.B. Erbengemeinschaften, Teilungsversteigerungen, Sondernutzungsrechte) können zusätzliche Verpflichtungen entstehen. Im Zweifel empfiehlt sich eine rechtliche Beratung.
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Ein Wegerecht ist in Deutschland in der Regel ein sogenanntes Grunddienstbarkeitsrecht (§ 1018 BGB), das im Grundbuch eingetragen wird. Es berechtigt den Begünstigten, einen bestimmten Weg &... [mehr]
Genaue Grundstücksgrenzen sind in Deutschland im sogenannten Liegenschaftskataster (auch Katasteramt oder Vermessungsamt genannt) einsehbar. Dort werden Flurstücke, deren Grenzen und Eigentu... [mehr]
Eine Gemeinde erhält ein Vorkaufsrecht für ein Grundstück in Deutschland nicht automatisch, sondern nur unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen. Die wichtigsten Grundlagen sind im... [mehr]
Eine Zwangsversteigerung eines Grundstücks ist ein gerichtliches Verfahren, bei dem ein Grundstück öffentlich versteigert wird, um offene Forderungen (meistens Schulden) des Eigentü... [mehr]
Eine Gemarkung ist ein abgegrenzter Bereich innerhalb einer Gemeinde, der im Liegenschaftskataster als Flächeneinheit geführt wird. Sie umfasst in der Regel das gesamte Gebiet einer Ortschaf... [mehr]
Der Grund am Klosterteichplatz in Dresden heißt „Klosterteichplatz“. Es handelt sich dabei um einen Platz im Stadtteil Johannstadt, der nach dem ehemaligen Klosterteich benannt ist.... [mehr]
Ein Notwegerecht entsteht, wenn ein Grundstück keine ausreichende Verbindung zu einem öffentlichen Weg hat (also keine sogenannte „ausreichende Wegverbindung“ besteht) und der Ei... [mehr]
Das Notleitrecht und der Begriff „Schwarzbau“ betreffen unterschiedliche rechtliche Bereiche im deutschen Baurecht und Nachbarrecht: **Notleitungsrecht:** Das Notleitungsrecht ist im B&uu... [mehr]
Eine Baulast ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung eines Grundstückseigentümers gegenüber der Bauaufsichtsbehörde, bestimmte Dinge auf seinem Grundstück zu tun, zu... [mehr]