Ein Grundstück einfach so an die Gemeinde „zurückzugeben“ ist in Deutschland in der Regel nicht möglich, da es sich um Privateigentum handelt und die Gemeinde nicht verpflic... [mehr]
Der Satz „Der Rückfallanspruch bei Vorversterben erstreckt sich nicht auf das Surrogat bei einem unbebauten Grundstück“ stammt meist aus Schenkungsverträgen oder Übertragungsverträgen, etwa im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge. **Bedeutung im Detail:** - **Rückfallanspruch bei Vorversterben:** Das bedeutet, dass der Schenker (z.B. Eltern) das Recht hat, das verschenkte Grundstück zurückzuverlangen, wenn der Beschenkte (z.B. Kind) vor dem Schenker stirbt. - **Surrogat:** Das Surrogat ist das, was an die Stelle des ursprünglichen Gegenstands tritt, z.B. der Verkaufserlös, wenn das Grundstück verkauft wurde. - **Unbebautes Grundstück:** Es geht um ein Grundstück, auf dem kein Gebäude steht. **Kernaussage:** Wenn das ursprünglich verschenkte Grundstück unbebaut war und der Beschenkte es verkauft hat, bevor er verstorben ist, dann bezieht sich der Rückfallanspruch des Schenkers **nicht** auf das Surrogat (also z.B. den Verkaufserlös). Der Schenker kann also nicht das Geld verlangen, das der Beschenkte durch den Verkauf erhalten hat. **Mit mittlerweile Immobilie:** Wenn das Grundstück nach der Schenkung bebaut wurde (also jetzt eine Immobilie darauf steht), kann die Rechtslage anders sein. Oft ist in Verträgen geregelt, dass sich der Rückfallanspruch dann auf das bebaute Grundstück (also die Immobilie) erstreckt. Das hängt aber vom genauen Wortlaut des Vertrags ab. **Zusammengefasst:** - Bei einem unbebauten Grundstück: Rückfallanspruch bezieht sich **nicht** auf das Surrogat (z.B. Verkaufserlös). - Wenn das Grundstück nachträglich bebaut wurde: Es kommt auf die genaue Vertragsregelung an, ob der Rückfallanspruch auf die Immobilie oder deren Wert übergeht. **Tipp:** Im Zweifel sollte der genaue Vertragstext geprüft oder rechtlicher Rat eingeholt werden, da Formulierungen und Auslegungen variieren können.
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Eine Beeinträchtigung durch ein Wegerecht begründet man, indem man darlegt, wie das eingeräumte Wegerecht Nutzung oder den Wert des eigenen Grundstücks nachteilig beeinflusst. Typi... [mehr]
Ein Wegerecht ist das Recht, ein fremdes Grundstück zum Zwecke des Durchgangs oder der Durchfahrt zu nutzen. Die Berechnung eines Wegerechts bezieht sich in der Regel auf die Festlegung und Bewer... [mehr]
Ein fremdes Grundstück darfst du grundsätzlich nicht ohne Weiteres vermessen lassen. Dafür gelten in Deutschland folgende Voraussetzungen: 1. **Berechtigtes Interesse oder Auftrag**: N... [mehr]
Ja, auch in Italien gilt grundsätzlich das Prinzip „superficies solo cedit“ (lat. „die Oberfläche folgt dem Boden“), ähnlich wie in Deutschland. Das bedeutet: Al... [mehr]
Ob du dein Grundstück im Kurt-Schumacher-Ring 120, 63303 Dreieich teilen und auf dem neu entstandenen Grundstück ein Haus bauen darfst, hängt von mehreren Faktoren ab, die in der Hessis... [mehr]
Die Vermarktung eines Grundstücks, das seit 1998 nicht genutzt wurde, erfordert ein strukturiertes Vorgehen. Hier sind die wichtigsten Schritte: 1. **Grundbuchauszug prüfen:** Kläre di... [mehr]
Deine Aussage klingt nach einer rechtlichen Fragestellung zum Thema Wegerecht und Grundstücksnutzung. Wenn es bisher keine Wegerechte gibt und alle genannten Grundstücke keine Vorderliegergr... [mehr]
Das Notwegerecht (§ 917 BGB) erlischt grundsätzlich nicht automatisch bei einem Eigentümerwechsel. Es handelt sich um eine sogenannte Grunddienstbarkeit, die an das Grundstück gebu... [mehr]
Bei einem gewerblichen Grundstücksverkauf werden typischerweise folgende Fragen gestellt: 1. **Eigentumsverhältnisse:** Wer ist der rechtmäßige Eigentümer des Grundst&u... [mehr]