Gibt es Wegerechte, wenn alle genannten Grundstücke keine Vorderliegergrundstücke sind und bisher nur eine Nutzung besteht?

Antwort

Deine Aussage klingt nach einer rechtlichen Fragestellung zum Thema Wegerecht und Grundstücksnutzung. Wenn es bisher keine Wegerechte gibt und alle genannten Grundstücke keine Vorderliegergrundstücke sind, bedeutet das: - Es existiert aktuell kein eingetragenes oder vertraglich vereinbartes Wegerecht (z.B. Grunddienstbarkeit) für die Nutzung eines Weges über ein anderes Grundstück. - Keines der genannten Grundstücke liegt direkt an einer öffentlichen Straße (kein Vorderliegergrundstück), sondern sie sind sogenannte Hinterliegergrundstücke. Das kann bedeuten, dass die Hinterliegergrundstücke keinen gesicherten Zugang zum öffentlichen Straßenland haben. Ohne Wegerecht besteht die Gefahr, dass der Zugang rechtlich nicht gesichert ist und der Eigentümer des vorderliegenden Grundstücks die Nutzung untersagen könnte. In solchen Fällen kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Notwegerecht (§ 917 BGB) beansprucht werden, wenn ein Grundstück keine ausreichende Verbindung zu einem öffentlichen Weg hat. Das Notwegerecht ist jedoch an strenge Voraussetzungen gebunden und muss ggf. gerichtlich durchgesetzt werden. Für eine verbindliche Einschätzung empfiehlt sich die Prüfung der Grundbucheinträge und ggf. die Beratung durch einen Fachanwalt für Grundstücksrecht.

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