Eine Beeinträchtigung durch ein Wegerecht begründet man, indem man darlegt, wie das eingeräumte Wegerecht Nutzung oder den Wert des eigenen Grundstücks nachteilig beeinflusst. Typi... [mehr]
Ein Grundstück einfach so an die Gemeinde „zurückzugeben“ ist in Deutschland in der Regel nicht möglich, da es sich um Privateigentum handelt und die Gemeinde nicht verpflichtet ist, dieses anzunehmen. Es gibt jedoch einige Möglichkeiten und Besonderheiten: 1. **Verkauf an die Gemeinde:** Du kannst der Gemeinde das Grundstück zum Kauf anbieten. Ob sie es annimmt, hängt von ihrem Interesse und Bedarf ab. 2. **Schenkung:** Theoretisch kannst du der Gemeinde das Grundstück schenken. Auch hier muss die Gemeinde zustimmen und die Schenkung annehmen. 3. **Ablösung von Erbbaurechten:** Falls es sich um ein Erbbaurecht handelt, kann es spezielle Regelungen zur Rückgabe geben. 4. **Lasten und Pflichten:** Selbst wenn die Gemeinde das Grundstück nicht annimmt, bleibst du als Eigentümer weiterhin für Grundsteuer, Verkehrssicherungspflichten und andere Lasten verantwortlich. 5. **Enteignung:** In seltenen Fällen kann eine Enteignung gegen Entschädigung erfolgen, aber das ist ein aufwändiger und rechtlich streng geregelter Prozess. 6. **Eigentumsaufgabe (Dereliktion):** Die Aufgabe des Eigentums an einem Grundstück ist nach deutschem Recht (§ 928 BGB) möglich, aber das Grundstück wird dadurch herrenlos und fällt nicht automatisch an die Gemeinde. Die Gemeinde kann das Grundstück dann übernehmen, muss aber nicht. **Fazit:** Eine „Rückgabe“ im Sinne einer einseitigen Abgabe an die Gemeinde ist nicht vorgesehen. Es ist immer die Zustimmung der Gemeinde erforderlich. Weitere Informationen findest du z.B. auf den Seiten des [Bundesministeriums der Justiz](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__928.html) oder bei deiner örtlichen Gemeindeverwaltung.
Eine Beeinträchtigung durch ein Wegerecht begründet man, indem man darlegt, wie das eingeräumte Wegerecht Nutzung oder den Wert des eigenen Grundstücks nachteilig beeinflusst. Typi... [mehr]
Ein Wegerecht ist das Recht, ein fremdes Grundstück zum Zwecke des Durchgangs oder der Durchfahrt zu nutzen. Die Berechnung eines Wegerechts bezieht sich in der Regel auf die Festlegung und Bewer... [mehr]
Ein fremdes Grundstück darfst du grundsätzlich nicht ohne Weiteres vermessen lassen. Dafür gelten in Deutschland folgende Voraussetzungen: 1. **Berechtigtes Interesse oder Auftrag**: N... [mehr]
Ja, auch in Italien gilt grundsätzlich das Prinzip „superficies solo cedit“ (lat. „die Oberfläche folgt dem Boden“), ähnlich wie in Deutschland. Das bedeutet: Al... [mehr]
Ob du dein Grundstück im Kurt-Schumacher-Ring 120, 63303 Dreieich teilen und auf dem neu entstandenen Grundstück ein Haus bauen darfst, hängt von mehreren Faktoren ab, die in der Hessis... [mehr]
Die Vermarktung eines Grundstücks, das seit 1998 nicht genutzt wurde, erfordert ein strukturiertes Vorgehen. Hier sind die wichtigsten Schritte: 1. **Grundbuchauszug prüfen:** Kläre di... [mehr]
Die folgenden Grundstücke gehören zur Gemeinde Rangsdorf.
Deine Aussage klingt nach einer rechtlichen Fragestellung zum Thema Wegerecht und Grundstücksnutzung. Wenn es bisher keine Wegerechte gibt und alle genannten Grundstücke keine Vorderliegergr... [mehr]
Das Notwegerecht (§ 917 BGB) erlischt grundsätzlich nicht automatisch bei einem Eigentümerwechsel. Es handelt sich um eine sogenannte Grunddienstbarkeit, die an das Grundstück gebu... [mehr]
Bei einem gewerblichen Grundstücksverkauf werden typischerweise folgende Fragen gestellt: 1. **Eigentumsverhältnisse:** Wer ist der rechtmäßige Eigentümer des Grundst&u... [mehr]