Geht in Italien Gebäudeeigentum wie in Deutschland direkt auf den Grundstückseigentümer über?

Antwort

Ja, auch in Italien gilt grundsätzlich das Prinzip „superficies solo cedit“ (lat. „die Oberfläche folgt dem Boden“), ähnlich wie in Deutschland. Das bedeutet: Alles, was fest mit dem Grundstück verbunden ist (z. B. Gebäude, Installationen), wird rechtlich Teil des Grundstücks und gehört dem Eigentümer des Grundstücks. Dieses Prinzip ist im italienischen Zivilgesetzbuch (Codice Civile) in Art. 934 ff. geregelt. Dort heißt es sinngemäß, dass der Eigentümer des Bodens auch Eigentümer der darauf errichteten Bauwerke oder Anpflanzungen wird, sofern nichts anderes vereinbart wurde (z. B. durch ein Erbbaurecht, italienisch: „diritto di superficie“). Wichtig: Es gibt Ausnahmen, etwa wenn ein „diritto di superficie“ (vergleichbar mit dem deutschen Erbbaurecht) eingeräumt wurde. Dann kann jemand anderes als der Grundstückseigentümer Eigentümer des Bauwerks sein. Weitere Informationen findest du z. B. hier: https://www.altalex.com/documents/news/2013/10/10/diritto-di-superficie https://www.laleggepertutti.it/116858_il-principio-dellaccessione-nel-codice-civile Zusammengefasst: Ja, in Italien geht das Eigentum an fest verbundenen Bauwerken grundsätzlich auf den Grundstückseigentümer über, sofern keine besonderen Rechte (wie das „diritto di superficie“) bestehen.

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