Das Notwegerecht (§ 917 BGB) erlischt grundsätzlich nicht automatisch bei einem Eigentümerwechsel. Es handelt sich um eine sogenannte Grunddienstbarkeit, die an das Grundstück gebu... [mehr]
Das Notwegerecht (§ 917 BGB) ist ein gesetzlich geregeltes Wegerecht, das greift, wenn ein Grundstück keine ausreichende Verbindung zu einem öffentlichen Weg hat. Es kann grundsätzlich nicht vollständig durch Vertrag ausgeschlossen werden, wenn die Voraussetzungen des Gesetzes vorliegen. Das heißt: Wenn ein Grundstück ohne Notwegerecht nicht ordnungsgemäß genutzt werden kann, besteht ein Anspruch darauf – auch gegen den Willen des Nachbarn. Allerdings gibt es Möglichkeiten, das Entstehen eines Notwegerechts zu verhindern oder einzuschränken: 1. **Eigene Zuwegung sicherstellen:** Sorge dafür, dass das betroffene Grundstück immer eine eigene, ausreichende Verbindung zum öffentlichen Weg hat (z.B. durch Kauf, Tausch oder Bestellung einer Grunddienstbarkeit). 2. **Vertragliche Regelungen:** Zwar kann das Notwegerecht nicht zum Nachteil des Berechtigten ausgeschlossen werden, aber Nachbarn können vertraglich andere Lösungen vereinbaren (z.B. eine andere Wegführung oder eine Dienstbarkeit mit bestimmten Bedingungen). 3. **Baurechtliche Maßnahmen:** Bei der Grundstücksteilung sollte darauf geachtet werden, dass jedes Grundstück eine eigene Zufahrt erhält. Das kann schon im Rahmen der Bauleitplanung oder beim Grundstückskauf berücksichtigt werden. 4. **Verzichtserklärung:** Ein Eigentümer kann auf das Notwegerecht verzichten, wenn er eine andere zumutbare Zuwegung hat. Ein genereller, dauerhafter Verzicht ist aber rechtlich problematisch, da das Notwegerecht zwingendes Recht ist, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. **Fazit:** Das Notwegerecht kann nicht einfach "ausgeschlossen" werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Die beste Möglichkeit, es zu verhindern, ist, von Anfang an für eine eigene, ausreichende Zuwegung zu sorgen. Bei Unsicherheiten empfiehlt sich eine rechtliche Beratung durch einen Fachanwalt für Grundstücksrecht. Weitere Informationen findest du z.B. beim [Bundesministerium der Justiz](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__917.html).
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