Wie wird ein Notwegerecht vertraglich gesichert?

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Ein Notwegerecht wird in der Regel durch eine sogenannte Grunddienstbarkeit vertraglich gesichert. Das bedeutet: 1. **Vertragliche Vereinbarung:** Die beteiligten Grundstückseigentümer (der Eigentümer des herrschenden und des dienenden Grundstücks) schließen einen Vertrag, in dem das Notwegerecht genau geregelt wird. Darin wird festgelegt, welches Grundstück das Wegerecht erhält, wo der Weg verläuft, wie er genutzt werden darf und welche Pflichten (z.B. Instandhaltung, Kosten) bestehen. 2. **Notarielle Beurkundung:** Damit das Wegerecht rechtlich wirksam und dauerhaft gesichert ist, muss der Vertrag notariell beurkundet werden (§ 873 BGB). 3. **Eintragung ins Grundbuch:** Das Wegerecht wird als Grunddienstbarkeit im Grundbuch des dienenden Grundstücks eingetragen. Erst mit dieser Eintragung ist das Notwegerecht auch gegenüber Dritten (z.B. neuen Eigentümern) gesichert. **Wichtig:** Ein gesetzliches Notwegerecht (§ 917 BGB) entsteht auch ohne Vertrag, wenn ein Grundstück keine ausreichende Verbindung zur öffentlichen Straße hat. Die vertragliche Sicherung (Grunddienstbarkeit) ist jedoch die rechtssichere und dauerhafte Lösung, um Streitigkeiten zu vermeiden und klare Verhältnisse zu schaffen. Weitere Informationen findest du z.B. bei [Justiz NRW](https://www.justiz.nrw.de/BS/Notar/Immobilienrecht/wegerecht/index.php) oder [haufe.de](https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/wegerecht-vereinbarung-zwischen-nachbarn_idesk_PI17574_HI11918738.html).

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