Nein, ein Grundstück kann grundsätzlich nicht wirksam weiterverkauft werden, wenn der Verkäufer noch nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist, sondern lediglich eine Aufla... [mehr]
Wenn bei der Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch die Löschung der Auflassungsvormerkung vergessen wurde, bleibt diese Vormerkung weiterhin im Grundbuch bestehen. Das ist zwar kein rechtlicher Mangel am Eigentum, kann aber bei späteren Transaktionen (z. B. erneutem Verkauf oder Beleihung) störend sein. Folgendes Vorgehen ist üblich: 1. **Antrag auf Löschung stellen:** Die Löschung der Auflassungsvormerkung muss beim Grundbuchamt beantragt werden. Dies kann in der Regel durch den Eigentümer oder einen bevollmächtigten Notar erfolgen. 2. **Löschungsbewilligung beibringen:** Für die Löschung ist eine Löschungsbewilligung desjenigen erforderlich, zu dessen Gunsten die Vormerkung eingetragen wurde (meist der Käufer, der nun Eigentümer ist). Da der Eigentümer und der Berechtigte in der Regel identisch sind, kann der Eigentümer selbst die Löschungsbewilligung erteilen. 3. **Notarielle Beglaubigung:** Die Unterschrift unter der Löschungsbewilligung muss in der Regel notariell beglaubigt werden. 4. **Einreichung beim Grundbuchamt:** Die beglaubigte Löschungsbewilligung wird zusammen mit dem Löschungsantrag beim Grundbuchamt eingereicht. 5. **Löschung durch das Grundbuchamt:** Das Grundbuchamt prüft die Unterlagen und nimmt die Löschung der Auflassungsvormerkung vor. **Hinweis:** Die Löschung ist in der Regel unkompliziert, wenn alle Unterlagen vollständig sind. Es können jedoch Gebühren für die notarielle Beglaubigung und die Grundbuchberichtigung anfallen. **Weitere Informationen:** - [Justizportal des Bundes und der Länder – Grundbuch](https://www.justiz.de/themen/grundbuch/index.php) - [Notarkammern in Deutschland](https://www.bnotk.de/Notar/Notarkammern.php) Im Zweifel empfiehlt sich die Rücksprache mit dem beurkundenden Notar oder direkt mit dem zuständigen Grundbuchamt.
Nein, ein Grundstück kann grundsätzlich nicht wirksam weiterverkauft werden, wenn der Verkäufer noch nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist, sondern lediglich eine Aufla... [mehr]
Ein Notwegerecht wird in der Regel durch eine sogenannte Grunddienstbarkeit vertraglich gesichert. Das bedeutet: 1. **Vertragliche Vereinbarung:** Die beteiligten Grundstückseigentümer (der... [mehr]
Ja, ein beim Nachlassgericht hinterlegtes eigenhändiges Testament ist einem notariellen Testament grundsätzlich gleichgestellt, wenn es um die Berichtigung des Grundbuchs nach dem Tod des Er... [mehr]
Ein handschriftliches Testament allein reicht in der Regel **nicht** aus, um eine Berichtigung des Grundbucheintrags (z. B. nach dem Tod eines Eigentümers) zu veranlassen. Für die Berichtig... [mehr]
Im Grundbuch ist bei einem Miteigentumsanteil in der Regel die Gesamtfläche des Grundstücks angegeben, nicht die auf dich entfallende anteilige Fläche. Dein Anteil am Grundstück wi... [mehr]
Ja, es gibt mehrere Möglichkeiten herauszufinden, wann dein Wohnhaus gebaut wurde: 1. **Grundbuchamt**: Im Grundbuch sind oft Informationen zum Baujahr oder zu früheren Besitzern und Bauant... [mehr]
Hier ist ein Beispiel für eine höfliche und klare Erinnerung per E-Mail: --- Betreff: Erinnerung: Kein Übernachten auf dem Parkplatz gestattet Sehr geehrte Eigentümerinnen und E... [mehr]
In einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ist es grundsätzlich sehr schwierig, einen Eigentümer gegen seinen Willen aus der Gemeinschaft zu entfernen. Das Wohnungseigentumsgesetz (W... [mehr]