Was tun, wenn eine Auflassungsvormerkung nach Eintragung des Eigentümers nicht gelöscht wurde?

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Wenn bei der Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch die Löschung der Auflassungsvormerkung vergessen wurde, bleibt diese Vormerkung weiterhin im Grundbuch bestehen. Das ist zwar kein rechtlicher Mangel am Eigentum, kann aber bei späteren Transaktionen (z. B. erneutem Verkauf oder Beleihung) störend sein. Folgendes Vorgehen ist üblich: 1. **Antrag auf Löschung stellen:** Die Löschung der Auflassungsvormerkung muss beim Grundbuchamt beantragt werden. Dies kann in der Regel durch den Eigentümer oder einen bevollmächtigten Notar erfolgen. 2. **Löschungsbewilligung beibringen:** Für die Löschung ist eine Löschungsbewilligung desjenigen erforderlich, zu dessen Gunsten die Vormerkung eingetragen wurde (meist der Käufer, der nun Eigentümer ist). Da der Eigentümer und der Berechtigte in der Regel identisch sind, kann der Eigentümer selbst die Löschungsbewilligung erteilen. 3. **Notarielle Beglaubigung:** Die Unterschrift unter der Löschungsbewilligung muss in der Regel notariell beglaubigt werden. 4. **Einreichung beim Grundbuchamt:** Die beglaubigte Löschungsbewilligung wird zusammen mit dem Löschungsantrag beim Grundbuchamt eingereicht. 5. **Löschung durch das Grundbuchamt:** Das Grundbuchamt prüft die Unterlagen und nimmt die Löschung der Auflassungsvormerkung vor. **Hinweis:** Die Löschung ist in der Regel unkompliziert, wenn alle Unterlagen vollständig sind. Es können jedoch Gebühren für die notarielle Beglaubigung und die Grundbuchberichtigung anfallen. **Weitere Informationen:** - [Justizportal des Bundes und der Länder – Grundbuch](https://www.justiz.de/themen/grundbuch/index.php) - [Notarkammern in Deutschland](https://www.bnotk.de/Notar/Notarkammern.php) Im Zweifel empfiehlt sich die Rücksprache mit dem beurkundenden Notar oder direkt mit dem zuständigen Grundbuchamt.

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