Ist ein beim Nachlassgericht hinterlegtes eigenhändiges Testament einem notariellen Testament bei der Grundbuchberichtigung gleichgestellt?

Antwort

Ja, ein beim Nachlassgericht hinterlegtes eigenhändiges Testament ist einem notariellen Testament grundsätzlich gleichgestellt, wenn es um die Berichtigung des Grundbuchs nach dem Tod des Erblassers geht. Beide Testamentsformen sind nach deutschem Recht als letztwillige Verfügungen anerkannt (§ 2231 BGB). Allerdings gibt es einen wichtigen Unterschied im Verfahren: Für die Grundbuchberichtigung (§ 35 GBO) reicht ein notarielles Testament zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts in der Regel aus, um die Erbfolge nachzuweisen. Bei einem eigenhändigen Testament (auch wenn es beim Nachlassgericht hinterlegt war) verlangen die Grundbuchämter in der Praxis meist zusätzlich einen Erbschein, es sei denn, die Erbfolge ist eindeutig und unzweifelhaft aus dem Testament ersichtlich und es bestehen keine Zweifel an der Echtheit und Wirksamkeit. **Fazit:** Rechtlich sind beide Testamentsformen gleichwertig. Praktisch wird beim eigenhändigen Testament für die Grundbuchberichtigung oft ein Erbschein verlangt, beim notariellen Testament kann darauf meist verzichtet werden. Weitere Informationen findest du z.B. bei der [Justiz NRW](https://www.justiz.nrw.de/BS/OVG/entscheidungen/2020/2020_11_19_7_A_1092_19.html) oder im [Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2231.html).

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