Reicht ein handschriftliches Testament zur Berichtigung des Grundbucheintrags?

Antwort

Ein handschriftliches Testament allein reicht in der Regel **nicht** aus, um eine Berichtigung des Grundbucheintrags (z. B. nach dem Tod eines Eigentümers) zu veranlassen. Für die Berichtigung des Grundbuchs nach einem Erbfall verlangt das Grundbuchamt in Deutschland in der Regel einen **Erbnachweis**. Dieser kann auf zwei Arten erbracht werden: 1. **Erbschein**: Wird vom Nachlassgericht ausgestellt und bestätigt, wer Erbe ist. 2. **Notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll**: Ein notariell beurkundetes Testament zusammen mit dem gerichtlichen Eröffnungsprotokoll kann den Erbschein ersetzen. Ein **handschriftliches Testament** (eigenhändiges Testament) reicht nur dann aus, wenn es zusammen mit dem gerichtlichen Eröffnungsprotokoll vorgelegt wird und der Erbe eindeutig daraus hervorgeht. In der Praxis verlangen die meisten Grundbuchämter jedoch in diesen Fällen einen Erbschein, weil die Auslegung eines handschriftlichen Testaments oft nicht eindeutig ist. **Fazit:** In den meisten Fällen ist ein handschriftliches Testament allein nicht ausreichend. Es wird in der Regel ein Erbschein benötigt, um den Grundbucheintrag zu berichtigen. Weitere Informationen findest du z. B. auf den Seiten des [Bundesministeriums der Justiz](https://www.bmj.de/DE/themen/familie-und-erbrecht/erbrecht/erbrecht_node.html) oder bei [justiz.nrw](https://www.justiz.nrw.de/Gerichte_Behoerden/ordentliche_gerichte/grundbuchamt/faq/index.php).

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