Das Notwegerecht (§ 917 BGB) erlischt grundsätzlich nicht automatisch bei einem Eigentümerwechsel. Es handelt sich um eine sogenannte Grunddienstbarkeit, die an das Grundstück gebu... [mehr]
Ein Notwegerecht entsteht, wenn ein Grundstück keine ausreichende Verbindung zu einem öffentlichen Weg hat (also keine sogenannte „ausreichende Wegverbindung“ besteht) und der Eigentümer deshalb auf die Benutzung eines fremden Grundstücks angewiesen ist, um sein eigenes Grundstück ordnungsgemäß nutzen zu können. Die rechtliche Grundlage dafür findet sich in Deutschland in § 917 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). **Voraussetzungen für das Notwegerecht (§ 917 BGB):** - Das Grundstück ist von der öffentlichen Straße abgeschnitten (kein ausreichender Zugang). - Es gibt keine andere zumutbare Möglichkeit, das Grundstück zu erreichen. - Die Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks ist notwendig. - Die Nutzung des Notwegs muss „unter möglichster Schonung“ des belasteten Grundstücks erfolgen. - Der Eigentümer, der das Notwegerecht beansprucht, muss dem Nachbarn eine angemessene Entschädigung zahlen. **Wichtige Gerichtsurteile zum Notwegerecht:** 1. **BGH, Urteil vom 24.01.2003 – V ZR 175/02** Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt, dass ein Notwegerecht nur dann besteht, wenn keine andere zumutbare Verbindung zum öffentlichen Weg besteht. Auch wirtschaftliche Erwägungen (z.B. hohe Kosten für eine andere Erschließung) können eine Rolle spielen, aber nicht jede Unbequemlichkeit oder jeder Mehraufwand rechtfertigt ein Notwegerecht. [BGH-Urteil im Volltext](https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2003&Seite=1&nr=27413&pos=0&anz=175) 2. **BGH, Urteil vom 05.10.2012 – V ZR 230/11** Hier wurde entschieden, dass das Notwegerecht nicht besteht, wenn der Eigentümer des abgeschnittenen Grundstücks die fehlende Verbindung selbst verschuldet hat (z.B. durch Teilung des Grundstücks ohne Sicherung eines Wegerechts). [BGH-Urteil im Volltext](https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2012&Seite=1&nr=62241&pos=0&anz=230) 3. **BGH, Urteil vom 10.07.2015 – V ZR 206/14** Das Notwegerecht ist auf das „unbedingt Notwendige“ zu beschränken. Es darf nicht weiter gehen, als es zur ordnungsgemäßen Nutzung des Grundstücks erforderlich ist. [BGH-Urteil im Volltext](https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2015&Seite=1&nr=71541&pos=0&anz=206) **Zusammenfassung:** Ein Notwegerecht entsteht also nicht automatisch, sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen und meist erst nach gerichtlicher Klärung, wenn sich die Nachbarn nicht einigen können. Die Gerichte prüfen dabei sehr genau, ob die Voraussetzungen erfüllt sind und wie das Notwegerecht im Einzelfall auszugestalten ist.
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