Nein, ein Verfahrensverzeichnis und ein Verzeichnis aller Verarbeitungstätigkeiten nach DSGVO sind nicht exakt das Gleiche, werden aber oft synonym verwendet. **Hintergrund:** - Das „Verfa... [mehr]
Ein Verzeichnis aller Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) ist ein zentrales Dokumentationsinstrument für Unternehmen und Organisationen, die personenbezogene Daten verarbeiten. Es dient dazu, die Einhaltung der Datenschutzvorschriften nachzuweisen und den Aufsichtsbehörden einen Überblick über die Datenverarbeitungsprozesse zu geben. Nach Art. 30 Abs. 1 DSGVO muss das Verzeichnis folgende Angaben enthalten: 1. **Name und Kontaktdaten** des Verantwortlichen (und ggf. seines Vertreters) sowie des Datenschutzbeauftragten. 2. **Zwecke der Verarbeitung** – also, warum die Daten verarbeitet werden. 3. **Beschreibung der Kategorien betroffener Personen** (z. B. Kunden, Mitarbeiter) und der **Kategorien personenbezogener Daten** (z. B. Name, Adresse, Kontodaten). 4. **Kategorien von Empfängern**, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, einschließlich Empfänger in Drittländern oder internationalen Organisationen. 5. **Übermittlungen von personenbezogenen Daten an ein Drittland** oder an eine internationale Organisation, einschließlich der Angabe des betreffenden Drittlands bzw. der internationalen Organisation und der Dokumentierung geeigneter Garantien. 6. **Vorgesehene Fristen für die Löschung** der verschiedenen Datenkategorien, soweit möglich. 7. **Allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen** nach Art. 32 DSGVO (z. B. Verschlüsselung, Zugangskontrollen). Für Auftragsverarbeiter (Dienstleister, die im Auftrag Daten verarbeiten) sind die Anforderungen in Art. 30 Abs. 2 DSGVO geregelt. Das Verzeichnis muss dann insbesondere folgende Angaben enthalten: - Name und Kontaktdaten des Auftragsverarbeiters und ggf. jedes Verantwortlichen, in dessen Auftrag er tätig ist. - Die Kategorien von Verarbeitungen, die im Auftrag jedes Verantwortlichen durchgeführt werden. - Übermittlungen von Daten an Drittländer oder internationale Organisationen. - Allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen. Das Verzeichnis muss schriftlich geführt werden, auch in elektronischer Form ist zulässig, und ist der Aufsichtsbehörde auf Anfrage vorzulegen. Weitere Informationen findest du direkt im Gesetzestext: [Art. 30 DSGVO – Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32016R0679#d1e2207-1-1)
Nein, ein Verfahrensverzeichnis und ein Verzeichnis aller Verarbeitungstätigkeiten nach DSGVO sind nicht exakt das Gleiche, werden aber oft synonym verwendet. **Hintergrund:** - Das „Verfa... [mehr]
Die IT-Leitung ist in Unternehmen häufig für verschiedene Verarbeitungstätigkeiten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verantwortlich. Verarbeitungstätigkeiten sind al... [mehr]
Beispiele für Verarbeitungstätigkeiten nach DSGVO sind: 1. **Personalverwaltung**: Erfassung und Verwaltung von Mitarbeiterdaten (z.B. Lohnabrechnung, Urlaubsverwaltung). 2. **Kundenverwalt... [mehr]
Ja, das ist grundsätzlich möglich. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gilt für Unternehmen in der EU unabhängig davon, wo die betroffene Person lebt oder ihren gewöhnlich... [mehr]
Ob eine Dienstleistung mit Telefonnummernvalidierung eine Auftragsverarbeitung im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist, hängt davon ab, wie die Dienstleistung ausgestaltet ist und we... [mehr]
Ja, E-Mail ist im datenschutzrechtlichen Sinne eine Verarbeitungstätigkeit. Nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist jede Tätigkeit, bei der personenbezogene Daten erhoben, gespeiche... [mehr]
Das Trennkriterium für eine Verarbeitungstätigkeit nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bezieht sich darauf, wie einzelne Verarbeitungsvorgänge voneinander abgegrenzt werden, um... [mehr]
Laut Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bezieht sich der Begriff „gleichartige Verarbeitungszwecke“ auf IT-Prozesse, die personenbezogene Daten zu ähnlichen oder identischen Zielen v... [mehr]
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sieht in Art. 6 Abs. 1 sechs zentrale Rechtsgrundlagen für die Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten vor. Eine Verarbeitung ist nur da... [mehr]
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) nennt verschiedene Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten, legt aber keine abschließende Liste fest. Grundsätzlich versteht die DSGVO unter... [mehr]