Sind Verfahrensverzeichnis und Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten nach DSGVO identisch?

Antwort

Nein, ein Verfahrensverzeichnis und ein Verzeichnis aller Verarbeitungstätigkeiten nach DSGVO sind nicht exakt das Gleiche, werden aber oft synonym verwendet. **Hintergrund:** - Das „Verfahrensverzeichnis“ stammt aus dem alten Bundesdatenschutzgesetz (BDSG a.F.) und bezeichnete dort die Dokumentation der Verfahren, in denen personenbezogene Daten verarbeitet wurden. - Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) spricht hingegen vom „Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten“ (Art. 30 DSGVO). **Unterschiede:** - Das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 DSGVO ist umfassender und moderner gefasst als das frühere Verfahrensverzeichnis. - Es muss bestimmte Angaben enthalten, z. B. Zwecke der Verarbeitung, Kategorien betroffener Personen und Daten, Empfänger, Übermittlungen in Drittländer, Löschfristen und technische sowie organisatorische Maßnahmen. **Fazit:** Im heutigen Datenschutzrecht nach DSGVO ist das „Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten“ der korrekte und rechtlich relevante Begriff. Das „Verfahrensverzeichnis“ ist ein veralteter Begriff, der aber inhaltlich ähnlich ist. In der Praxis meinen viele mit „Verfahrensverzeichnis“ das nach DSGVO geforderte Verzeichnis, korrekt ist jedoch die Bezeichnung „Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten“. Weitere Informationen findest du z. B. bei der [Datenschutzkonferenz](https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/dskb/2018_12_06_auslegung_verzeichnis_verarbeitungstaetigkeiten.pdf).

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