Nach welchen DSGVO-Vorschriften sind Einwilligungen von Kunden im Maklerbüro erforderlich?

Antwort

Nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist die Einwilligung der Kunden im Maklerbüro insbesondere in folgenden Fällen und nach bestimmten Vorschriften erforderlich: **1. Artikel 6 DSGVO – Rechtmäßigkeit der Verarbeitung:** Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur dann rechtmäßig, wenn mindestens eine der in Art. 6 Abs. 1 DSGVO genannten Bedingungen erfüllt ist. Die Einwilligung ist eine dieser Bedingungen (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO). Das bedeutet: Immer dann, wenn keine andere Rechtsgrundlage (z.B. Vertragserfüllung, gesetzliche Verpflichtung, berechtigtes Interesse) greift, ist eine ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person erforderlich. **2. Artikel 7 DSGVO – Bedingungen für die Einwilligung:** Hier werden die Anforderungen an die Einwilligung geregelt. Sie muss freiwillig, für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegeben werden. Die betroffene Person muss ihre Einwilligung jederzeit widerrufen können. **3. Artikel 9 DSGVO – Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten:** Für die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten (z.B. Gesundheitsdaten) ist grundsätzlich eine ausdrückliche Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO erforderlich, sofern keine andere Ausnahme greift. **Typische Anwendungsfälle im Maklerbüro:** - Weitergabe von Kundendaten an Dritte (z.B. Banken, Versicherungen, andere Makler), sofern dies nicht zur Vertragserfüllung notwendig ist. - Nutzung von Kundendaten zu Werbezwecken (z.B. Newsletter, Angebote). - Veröffentlichung von Kundendaten (z.B. Referenzobjekte mit Kundennamen). - Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten (z.B. Gesundheitsdaten bei Versicherungsanfragen). **Wichtige Hinweise:** - Die Einwilligung muss dokumentiert werden. - Sie muss jederzeit widerrufbar sein. - Die Information über die Datenverarbeitung muss transparent und verständlich erfolgen (Art. 13 und 14 DSGVO). **Weitere Informationen:** [DSGVO im Volltext (eur-lex.europa.eu)](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32016R0679) Zusammengefasst: Die Einwilligung ist immer dann erforderlich, wenn keine andere Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten besteht oder wenn besondere Datenkategorien betroffen sind. Die maßgeblichen Vorschriften sind Art. 6, Art. 7 und ggf. Art. 9 DSGVO.

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