Welche Verarbeitungstätigkeiten fallen für die IT-Leitung nach DSGVO an?

Antwort

Die IT-Leitung ist in Unternehmen häufig für verschiedene Verarbeitungstätigkeiten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verantwortlich. Verarbeitungstätigkeiten sind alle Vorgänge im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten, wie das Erheben, Speichern, Übermitteln, Löschen oder Auswerten dieser Daten. Typische Verarbeitungstätigkeiten der IT-Leitung nach DSGVO sind: 1. **Benutzer- und Zugriffsverwaltung** Verwaltung von Benutzerkonten, Passwörtern und Zugriffsrechten auf IT-Systeme, um sicherzustellen, dass nur berechtigte Personen Zugriff auf personenbezogene Daten haben. 2. **Betrieb von IT-Systemen und Netzwerken** Betrieb und Wartung von Servern, Datenbanken, E-Mail-Systemen und anderen IT-Infrastrukturen, auf denen personenbezogene Daten verarbeitet werden. 3. **Datensicherung und Backup** Durchführung und Verwaltung von Backups, um Datenverluste zu vermeiden und die Wiederherstellung personenbezogener Daten zu ermöglichen. 4. **IT-Support und Fehlerbehebung** Bearbeitung von Supportanfragen, bei denen personenbezogene Daten eingesehen oder verarbeitet werden können. 5. **Überwachung und Protokollierung** Einsatz von Monitoring- und Logging-Systemen zur Überwachung der IT-Infrastruktur, um Sicherheitsvorfälle zu erkennen und zu dokumentieren. 6. **Software- und Systemaktualisierungen** Durchführung von Updates und Patches, um Sicherheitslücken zu schließen und den Schutz personenbezogener Daten zu gewährleisten. 7. **Löschung und Vernichtung von Daten** Sicherstellung der datenschutzkonformen Löschung oder Vernichtung personenbezogener Daten, z. B. bei Aussonderung von Datenträgern. 8. **Verwaltung mobiler Geräte** Verwaltung und Absicherung von Laptops, Smartphones und anderen mobilen Endgeräten, auf denen personenbezogene Daten verarbeitet werden. 9. **Technische und organisatorische Maßnahmen (TOMs)** Umsetzung und Überwachung von Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten gemäß Art. 32 DSGVO. **Dokumentationspflicht:** Nach Art. 30 DSGVO muss die IT-Leitung (bzw. das Unternehmen) ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten führen, in dem alle relevanten Prozesse dokumentiert sind. **Beispiel für eine Verarbeitungstätigkeit im Verzeichnis:** - **Zweck:** Verwaltung von Benutzerkonten - **Kategorien betroffener Personen:** Mitarbeiter - **Kategorien personenbezogener Daten:** Name, Benutzername, E-Mail-Adresse, Zugriffsrechte - **Empfänger:** IT-Abteilung, ggf. externe IT-Dienstleister - **Löschfristen:** Nach Ausscheiden des Mitarbeiters, gemäß Löschkonzept - **Technische und organisatorische Maßnahmen:** Zugriffsbeschränkungen, Verschlüsselung, Protokollierung **Weitere Informationen:** - [DSGVO – Art. 30 Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten](https://dsgvo-gesetz.de/art-30-dsgvo/) - [BfDI: Verarbeitungstätigkeiten](https://www.bfdi.bund.de/DE/Datenschutz/Themen/Verarbeitungstaetigkeiten/verarbeitungstaetigkeiten-node.html) Die konkrete Ausgestaltung hängt von der jeweiligen Organisation und den eingesetzten IT-Systemen ab.

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