Ist die Formulierung 'Contractor will provide the manpower equivalent of one full-time headcount, working X hours, to perform tasks required by' nach AÜG zulässig?

Antwort

Die Formulierung „Contractor will provide the manpower equivalent of one full-time headcount, working X hours, to perform tasks required by …“ ist im Kontext des deutschen Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) kritisch zu betrachten. Nach dem AÜG ist die Überlassung von Arbeitskräften grundsätzlich erlaubnispflichtig (§ 1 AÜG). Eine Arbeitnehmerüberlassung liegt vor, wenn ein Unternehmen (Verleiher) einem Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung überlässt und diese in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert sind und dessen Weisungen unterliegen. Die von dir zitierte Formulierung legt nahe, dass der Contractor (Auftragnehmer) nicht ein konkretes Werk oder eine Dienstleistung schuldet, sondern „Manpower“ (also Arbeitskraft) in einem bestimmten Umfang bereitstellt. Dies ist ein typisches Merkmal der Arbeitnehmerüberlassung. Besonders problematisch ist die Bezugnahme auf einen „full-time headcount“ und die Angabe von Arbeitsstunden, da dies auf eine Überlassung von Personal und nicht auf die Erbringung eines bestimmten Erfolgs (Werkvertrag) oder einer bestimmten Dienstleistung (Dienstvertrag) hindeutet. **Fazit:** Eine solche Formulierung ist nach dem AÜG nur dann zulässig, wenn der Contractor über eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung verfügt und die gesetzlichen Vorgaben (z.B. Gleichstellungsgrundsatz, Höchstüberlassungsdauer, Kennzeichnungspflichten) eingehalten werden. Ohne diese Erlaubnis und Einhaltung der Vorgaben wäre die Vereinbarung unzulässig und könnte erhebliche rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen (z.B. Bußgelder, Feststellung eines Arbeitsverhältnisses zum Entleiher). **Empfehlung:** Verträge mit solchen Formulierungen sollten unbedingt rechtlich geprüft und ggf. angepasst werden, um eine unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung zu vermeiden. Weitere Informationen zum AÜG findest du z.B. beim [Bundesministerium für Arbeit und Soziales](https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Arbeitsrecht/Arbeitnehmerueberlassung/arbeitnehmerueberlassung.html).

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