Aus Sicht des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) ist es grundsätzlich zulässig, dass das entleihende Unternehmen (Entleiher) von den überlassenen Mitarbeitern des Dienstle... [mehr]
Ob es sich bei dem beschriebenen Vorgehen um eine verbotene Arbeitnehmerüberlassung (AÜ) handelt, hängt von den konkreten Umständen ab. Grundsätzlich ist eine verbotene Arbeitnehmerüberlassung dann gegeben, wenn ein Unternehmen (Entleiher) sich Arbeitskräfte von einem anderen Unternehmen (Verleiher) überlassen lässt, ohne dass eine entsprechende Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung vorliegt und die tatsächlichen Umstände auf eine Eingliederung der Arbeitskräfte in die Arbeitsorganisation des Entleihers hindeuten. Das bloße Unterschreiben einer Datensicherheitsvereinbarung durch Mitarbeiter des Dienstleisters beim Kundenunternehmen ist für sich genommen noch kein eindeutiges Indiz für eine verbotene AÜ. Es kann jedoch ein Hinweis darauf sein, dass die Mitarbeiter in die Organisation des Kunden eingegliedert werden und dessen Weisungen unterliegen – dies wäre ein typisches Merkmal einer Arbeitnehmerüberlassung. Entscheidend ist, wie die Zusammenarbeit tatsächlich ausgestaltet ist: - **Weisungsgebundenheit:** Erhalten die Mitarbeiter des Dienstleisters Weisungen direkt vom Kunden? - **Eingliederung:** Sind die Mitarbeiter organisatorisch in den Betrieb des Kunden eingegliedert (z.B. feste Arbeitszeiten, Nutzung der Infrastruktur des Kunden)? - **Vertragliche Gestaltung:** Liegt ein Werk- oder Dienstvertrag vor, oder wird tatsächlich eine Arbeitnehmerüberlassung praktiziert? Das Unterschreiben einer Datensicherheitsvereinbarung ist in vielen Fällen üblich, um Datenschutz und Compliance sicherzustellen, insbesondere wenn externe Dienstleister Zugang zu sensiblen Daten erhalten. Es ist jedoch wichtig, dass die vertraglichen und tatsächlichen Verhältnisse klar regeln, dass die Mitarbeiter weiterhin dem Weisungsrecht des Dienstleisters unterliegen und nicht dem des Kunden. **Fazit:** Das Unterschreiben einer Datensicherheitsvereinbarung allein begründet noch keine verbotene Arbeitnehmerüberlassung. Es kann aber ein Indiz sein, wenn weitere Merkmale einer Eingliederung und Weisungsgebundenheit vorliegen. Entscheidend ist immer die Gesamtschau der tatsächlichen Umstände. Weitere Informationen zur Arbeitnehmerüberlassung findest du z.B. bei der [Bundesagentur für Arbeit](https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/arbeitskraefte/arbeitnehmerueberlassung). Im Zweifel sollte eine rechtliche Prüfung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht erfolgen.
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