Besteht bei ausschließlich in Asien tätigen Mitarbeitern eines ausländischen Dienstleisters die Gefahr einer unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung?

Antwort

Die Gefahr einer unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung besteht grundsätzlich dann, wenn Arbeitskräfte einem Dritten zur Arbeitsleistung überlassen werden und dabei die rechtlichen Voraussetzungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) nicht eingehalten werden. Entscheidend ist, ob die eingesetzten Personen in die Arbeitsorganisation des deutschen Unternehmens eingegliedert sind und dessen Weisungen unterliegen. Bei Mitarbeitern eines ausländischen Dienstleisters, die ausschließlich in Asien arbeiten und nicht in Deutschland tätig werden, ist das Risiko einer unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung in der Regel gering. Das AÜG findet grundsätzlich Anwendung, wenn die Arbeitsleistung in Deutschland erbracht wird. Arbeiten die Mitarbeiter ausschließlich im Ausland und sind sie nicht in die Arbeitsorganisation eines deutschen Unternehmens eingegliedert, liegt meist kein Fall der Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des deutschen Rechts vor. Wichtig ist jedoch die tatsächliche Ausgestaltung der Zusammenarbeit: - **Direkte Weisungen:** Erteilt das deutsche Unternehmen den ausländischen Mitarbeitern direkt Weisungen hinsichtlich Arbeitszeit, -ort und -inhalt, kann dies auf eine Eingliederung hindeuten. - **Organisatorische Eingliederung:** Sind die ausländischen Mitarbeiter organisatorisch wie eigene Mitarbeiter in das deutsche Unternehmen eingebunden, steigt das Risiko. - **Vertragliche Gestaltung:** Ein klarer Werk- oder Dienstvertrag mit dem ausländischen Dienstleister, bei dem dieser eigenverantwortlich die Leistung erbringt, spricht gegen eine Arbeitnehmerüberlassung. **Fazit:** Solange die Mitarbeiter des ausländischen Dienstleisters ausschließlich in Asien tätig sind, nicht in die Arbeitsorganisation des deutschen Unternehmens eingegliedert werden und keine Weisungen direkt vom deutschen Unternehmen erhalten, besteht in der Regel keine Gefahr einer unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung nach deutschem Recht. Die genaue rechtliche Bewertung hängt jedoch immer von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Im Zweifel sollte eine rechtliche Beratung eingeholt werden.

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