In vielen Fällen läuft es tatsächlich so ab, dass der Vertrag direkt zwischen dem Unternehmen und der Personalvermittlungsagentur geschlossen wird. Die Personalvermittlungsagentur wiede... [mehr]
Die Konstellation, dass ein Unternehmen eine Personalvermittlungsagentur mit der Suche nach einem Freelancer beauftragt und dieser auf Basis eines Stellenprofils vermittelt wird, ist aus Sicht des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) grundsätzlich zulässig – aber es kommt auf die konkrete Ausgestaltung an. **Wichtige Unterscheidung:** - **Personalvermittlung:** Die Agentur vermittelt einen selbstständigen Freelancer, der direkt mit dem Unternehmen einen Dienst- oder Werkvertrag schließt. Hier liegt keine Arbeitnehmerüberlassung vor, das AÜG findet keine Anwendung. - **Arbeitnehmerüberlassung:** Die Agentur stellt dem Unternehmen einen eigenen Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) zur Verfügung, der weisungsgebunden im Unternehmen arbeitet. Hier greift das AÜG, und die Agentur benötigt eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung. **Kritischer Punkt:** Wenn der "Freelancer" tatsächlich wie ein Arbeitnehmer in die Arbeitsorganisation des Unternehmens eingegliedert ist und weisungsgebunden arbeitet, besteht das Risiko einer Scheinselbstständigkeit. In diesem Fall könnte die Tätigkeit als verdeckte Arbeitnehmerüberlassung gewertet werden, was ohne AÜ-Erlaubnis unzulässig wäre. **Fazit:** Die reine Vermittlung eines echten Freelancers durch eine Personalvermittlungsagentur ist aus AÜG-Sicht zulässig, solange der Freelancer tatsächlich selbstständig tätig ist. Wird jedoch faktisch Arbeitnehmerüberlassung betrieben (z.B. durch Eingliederung und Weisungsgebundenheit), ist dies ohne AÜ-Erlaubnis nicht zulässig. **Weiterführende Informationen:** - [Bundesagentur für Arbeit – Arbeitnehmerüberlassung](https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/arbeitskraefte/arbeitnehmerueberlassung) - [IHK – Scheinselbstständigkeit und Arbeitnehmerüberlassung](https://www.ihk.de/themen/recht/arbeitsrecht/scheinselbststaendigkeit-und-arbeitnehmerueberlassung-4014912) Eine genaue Prüfung des Einzelfalls ist ratsam, um Risiken zu vermeiden.
In vielen Fällen läuft es tatsächlich so ab, dass der Vertrag direkt zwischen dem Unternehmen und der Personalvermittlungsagentur geschlossen wird. Die Personalvermittlungsagentur wiede... [mehr]
Die Formulierung „Contractor will provide the manpower equivalent of one full-time headcount, working X hours, to perform tasks required by …“ ist im Kontext des deutschen Arbeitneh... [mehr]